Was besagt der Grundsatz?
Artikel und Angebote, die geistige Eigentumsrechte Dritter verletzen, sind illegal und bei eBay nicht erlaubt. Zu den geistigen Eigentumsrechten zählen beispielsweise:
- Urheberrechte und Leistungsschutzrechte
- Marken
- Designs
- Patente
- Gebrauchsmuster
Dieser Grundsatz gilt für alle Arten von Artikeln und Angeboten.
Wenn ein Artikel rechtsverletzend ist, ist auch das zugehörige Angebot rechtsverletzend. Ein Angebot kann aber auch dann rechtsverletzend sein, wenn der darüber angebotene Artikel für sich genommen zulässig ist – zum Beispiel, wenn das Produktbild ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers verwendet wird.
Dieser Grundsatz enthält Informationen zu Artikeln und Angeboten, die üblicherweise gegen die geistigen Eigentumsrechte Dritter verstoßen und bei eBay nicht erlaubt sind. Wenn Sie Fragen haben, ob ein Artikel oder ein Angebot geistige Eigentumsrechte verletzen könnte, lassen Sie sich bitte rechtlich beraten.
Die Nutzung von eBay muss diese Grundsätze, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay und alle geltenden Gesetze einhalten sowie die Rechte Dritter achten.
Wenn dies nicht der Fall ist, kann eBay in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen und den eBay-AGB geeignete Maßnahmen ergreifen. eBay kann hierzu auch rechtlich verpflichtet sein. Dabei kann es sich beispielsweise um die folgenden Maßnahmen handeln: Löschung des Angebots oder anderer Inhalte, Erteilung einer Verwarnung, Einschränkung der Nutzung oder Sperrung des Kontos.
Urheberrechte und Leistungsschutzrechte
Das Urheberrecht schützt in erster Linie Werke, die persönliche geistige Schöpfungen sind. Dazu zählen in der Regel Inhalte, Bücher, Videos, Filme, Gemälde, Plastiken sowie Software, Videospiele und Datenbanken.
Das Urheberrecht und die damit verbundenen Rechte stehen grundsätzlich dem Schöpfer des Werkes zu. Eine Verwendung eines Werks oder von Werkteilen ohne Zustimmung des Urhebers (z.B. über eine Lizenz) ist grundsätzlich nicht erlaubt.
Mit dem Urheberrecht verwandt sind die Leistungsschutzrechte. Diese schützen bestimmte Leistungen, die keine persönlichen geistigen Schöpfungen sein müssen. Solche Leistungsschutzrechte können beispielsweise Lichtbildnern (Fotografen), ausübenden Künstlern (wie z.B. Musiker oder Schauspieler), Tonträgerherstellern, Sendeunternehmen, Datenbankherstellern, oder Presseverlegern zustehen. Eine Verwertung der Leistung, in Gänze oder in Teilen, ohne Zustimmung des jeweiligen Rechteinhabers (z.B. über eine Lizenz) ist grundsätzlich nicht erlaubt.
Artikel oder Angebote, die Urheberrechte oder Leistungsschutzrechte verletzen, sind auf eBay nicht erlaubt. Dazu gehören:
- Unerlaubte Kopien (z.B. von Filmen, Musik oder Software)
- Aufnahmen oder Mitschnitte von fremden Leistungen (z.B. von Konzerten, Live-Shows oder Fernsehsendungen)
- Unerlaubte Nachahmungen (z.B. von Kunstwerken)
- Unautorisierte Nachdrucke (z.B. von Sammelkarten oder Briefmarken)
- Artikel, auf denen geschützte Werke oder Leistungen angebracht sind (z.B. Artikel, die mit fremden Bildern bedruckt sind)
- Fremde Fotos, Bilder, Texte oder Videos in der Angebotsbeschreibung ohne Erlaubnis.
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Weitere Grundsätze, die in diesem Zusammenhang möglicherweise relevant sind:
Marken
Das Markenrecht schützt Zeichen, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen unterscheiden. Hierbei kann es sich um Wörter, Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Klänge, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie um sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen handeln.
Das Markenrecht schützt außerdem auch geschäftliche Bezeichnungen wie Unternehmenskennzeichen (z.B. der Name eines Unternehmens) und Werktitel (z.B. Namen und Bezeichnungen von Büchern, Filmen, Musikwerken).
Darüber hinaus schützt das Markenrecht geografische Herkunftsbezeichnungen. Dies sind Namen von Orten, Gegenden, Gebieten oder Ländern sowie sonstige Zeichen, die zur Kennzeichnung der geographischen Herkunft von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden.
Eine Marke darf nur von ihrem Inhaber oder mit dessen Zustimmung (z. B. über eine Lizenz) verwendet werden.
Wenn Markenwaren vom Rechteinhaber oder mit dessen Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht wurden, können sie ohne weitere Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum weiterverkauft werden. Es kann jedoch berechtigte Gründe für einen Rechteinhaber geben, sich dem Verkauf zu widersetzen - zum Beispiel, wenn der Zustand der Waren verändert wurde oder sich verschlechtert hat, nachdem die Waren vom Rechteinhaber in Verkehr gebracht wurden.
Der Vertrieb von Markenprodukten, die als original beworben werden, aber unerlaubt nachgemacht wurden („Fälschungen“, „Produktpiraterie“), ist nicht erlaubt. Auch die Verwendung von geringfügig veränderten Markennamen ist grundsätzlich nicht erlaubt, wenn sie den unzutreffende Eindruck erwecken, das Angebot oder der Artikel könnten vom Markeninhaber stammen. Eine Markenverletzung kann auch dann vorliegen, wenn die Ware ausdrücklich im Angebotstext als Kopie gekennzeichnet wird.
Artikel oder Angebote, die Markenrechte Dritter verletzen, sind auf eBay nicht erlaubt. Dazu gehören:
- Nachgemachte Ware, Kopien oder Fälschungen einer geschützten Marke
- Artikel, die mit einem Zeichen gekennzeichnet sind, das einer geschützten Marke zum Verwechseln ähnlich ist (ggf. auch auf der Verpackung)
- Originalprodukte, die nicht mit Zustimmung des Markeninhabers im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden sind (Parallelimporte)
- Verwendung einer geschützten Marke in irreführender oder übermäßiger Weise bei Zubehör- oder Ersatzteilen
- Verwendung einer geschützten Marke, um fälschlicherweise den Eindruck zu erwecken, es bestünde eine wirtschaftliche oder organisatorische Verbindung zum Markeninhaber (z.B. über Angaben zum Verkäuferkonto)
- Verwendung einer geschützten Marke für unzutreffende vergleichende Werbung
- Herabsetzung, Verunglimpfung oder unlautere Ausnutzung des Rufs einer bekannten Marke
- Irreführende Verwendung einer Marke als Keyword.
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Weitere Grundsätze, die in diesem Zusammenhang möglicherweise relevant sind:
Designs
Design meint die zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsform eines Gegenstands oder von Teilen eines Gegenstandes. Design umfasst Linien, Konturen, Farben, Gestalt, Oberflächenstruktur, Werkstoffe des Gegenstandes oder dessen Verzierungen.
Design können rechtlich geschützt sein, wenn sie neu sind (also zuvor kein identisches Design existierte) und Eigenarten haben (also sich auch im Gesamteindruck von früheren Designs unterscheidet).
Der Rechtsinhaber ist in der Regel entweder der Inhaber des Designs, der im Register des zuständigen Amtes, z. B. beim EUIPO, eingetragen ist, oder, im Falle eines nicht eingetragenen Designs, der Entwerfer, der das Design veröffentlicht hat.
Die Benutzung eines Designs ohne die Zustimmung des Rechteinhabers (z.B. durch eine Lizenz) ist grundsätzlich nicht erlaubt.
Artikel oder Angebote, die Designrechte Dritter verletzen, sind auf eBay nicht erlaubt.Dazu gehören:
- Artikel, die ein geschütztes Design kopieren oder nachahmen
- Artikel, deren Gesamteindruck sich nicht vom geschützten Design unterscheiden
- Originalprodukte, die nicht mit Zustimmung der Rechteinhaber im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden sind (Parallelimporte).
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Weitere Grundsätze, die in diesem Zusammenhang möglicherweise relevant sind:
Patente
Erfindungen, die bestimmte Anforderungen erfüllen, können durch ein Patent geschützt sein. Der Patentschutz entsteht stets durch Eintragung in das Register des zuständigen Patentamtes. Das Recht auf das Patent steht grundsätzlich dem Erfinder zu.
Das Patent verleiht seinem Inhaber die Alleinbefugnis, die patentierte Erfindung zu benutzen. Dritten ist es nicht erlaubt, Erzeugnisse herzustellen oder anzubieten, die durch das Patent geschützt sind. Ob ein bestimmtes Produkt das Patent des Rechtsinhabers verletzt, ist oft nicht offensichtlich.
Artikel oder Angebote, die Patentrechte Dritter verletzen, sind auf eBay nicht erlaubt. Dazu gehören:
- Artikel, die ein patentiertes Produkt imitieren
- Artikel, die unerlaubt von einem Patent Gebrauch machen
- Originalprodukte, die nicht mit Zustimmung der Rechteinhaber im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden sind (Parallelimporte)
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Weitere Grundsätze, die in diesem Zusammenhang möglicherweise relevant sind:
Gebrauchsmuster
Ein Gebrauchsmuster ist ähnlich zu einem Patent. Es schützt ebenfalls Erfindungen. Der Gebrauchsmusterschutz wirkt wie beim Patent auch erst mit Eintragung durch das zuständige Patentamt.
Im Gegensatz zum Patent wird die Erfindung bei einem Gebrauchsmuster aber vom Patentamt nicht auf ihre Schutzfähigkeit geprüft. Deshalb ist es ein ungeprüftes Recht. Wenn Sie Fragen zur Rechtmäßigkeit eines Gebrauchsmusters haben, z.B. weil Ihnen vergleichbare ältere Produkte bekannt sind, wenden Sie sich bitte an den Hersteller des Produktes oder einen Anwalt.
Das Gebrauchsmuster verleiht seinem Inhaber – wie das Patent auch – die Alleinbefugnis, den Gegenstand des Gebrauchsmusters zu benutzen. Dritten ist es nicht erlaubt, ohne Zustimmung der Inhaber ein Erzeugnis, das Gegenstand des Gebrauchsmusters ist, herzustellen, anzubieten, zu gebrauchen, einzuführen oder zu besitzen. Gebrauchsmuster unterliegen einer kürzeren Schutzdauer als ein Patent.
Artikel oder Angebote, die Gebrauchsmusterrechte Dritter verletzen, sind auf eBay nicht erlaubt. Dazu zählen:
- Artikel, die ein gebrauchsmustergeschütztes Produkt imitieren
- Artikel, die unerlaubt von einem Gebrauchsmuster Gebrauch machen
- Originalprodukte, die nicht mit Zustimmung der Rechteinhaber im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden sind (Parallelimporte)
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Weitere Grundsätze, die in diesem Zusammenhang möglicherweise relevant sind:
Dieser Grundsatz gilt für alle Arten von Artikeln und Angeboten.
Wenn ein Artikel rechtsverletzend ist, ist auch das zugehörige Angebot rechtsverletzend. Ein Angebot kann aber auch dann rechtsverletzend sein, wenn der darüber angebotene Artikel für sich genommen zulässig ist – zum Beispiel, wenn das Produktbild ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers verwendet wird.
Dieser Grundsatz enthält Informationen zu Artikeln und Angeboten, die üblicherweise gegen die geistigen Eigentumsrechte Dritter verstoßen und bei eBay nicht erlaubt sind. Wenn Sie Fragen haben, ob ein Artikel oder ein Angebot geistige Eigentumsrechte verletzen könnte, lassen Sie sich bitte rechtlich beraten.
Warum hat eBay diesen Grundsatz?
Dieser Grundsatz trägt dazu bei, dass eBay-Nutzer authentische Artikel finden und unserem Marktplatz vertrauen können, und dass die geistigen Eigentumsrechte von Dritten gewahrt werden.
Fragen & Antworten
Ich bin Rechteinhaber. Wie kann ich ein Angebot, das meine Rechte verletzt, an eBay melden?
Wir haben das Programm für verifizierte Rechteinhaber (VeRI) eingerichtet, damit die Inhaber von geistigen Eigentumsrechten entsprechende Angebote oder Artikel melden können, die gegen ihre geschützten Rechte verstoßen. Angebote oder Artikel dieser Art sind rechtswidrig und untergraben das Vertrauen unserer Käufer und Verkäufer. Es liegt im Interesse von eBay sicherzustellen, dass Artikel, die Rechte verletzen, von der Website entfernt werden.
Darüber hinaus können Rechteinhaber auch die allgemeine Meldefunktion benutzen, um Angebote und andere Inhalte zu melden. eBay empfiehlt aber die Teilnahme am VeRI-Programm, das speziell auf Rechteinhaber zugeschnitten ist.
Ich bin Verkäufer und mein Angebot wurde wegen eines Verstoßes gegen diesen Grundsatz entfernt. Was kann ich tun?
Verkäufer, die glauben, dass ihr Angebot fälschlicherweise entfernt wurde, finden weitere Informationen hier.
Wenn Sie der Meinung sind, dass ein Fehler gemacht wurde, können Sie die Maßnahme über das interne Beschwerdemanagementsystem von eBay überprüfen lassen. Weitere Informationen zum internen Beschwerdemanagementsystem von eBay finden Sie hier.
eBay arbeitet zudem im Rahmen seiner gesetzlichen Verpflichtungen mit Mediatoren und außergerichtlichen Streitbeilegungsstellen zusammen, um etwaige Streitigkeiten in Bezug auf die Nutzung der eBay-Dienste und damit verbundener Maßnahmen durch eBay zu schlichten. Weitere Informationen zur Mediation und außergerichtlichen Streitbeilegung finden Sie hier.