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Grundsatz zu Angaben zur Unbedenklichkeit eines Angebots

Es ist verboten, in der Artikelbezeichnung oder -beschreibung anzugeben, dass eBay dem Verkauf des Artikels zugestimmt habe, der Verkauf nach geltendem Recht zulässig sei oder das Anbieten im Einklang stehe mit den eBay-Grundsätzen.

Was genau verstehen wir unter Angaben zur Unbedenklichkeit eines Angebots?

eBay ist der weltweite Online-Marktplatz, der Verkäufern und Käufern die Möglichkeit zum Handel bietet. eBay macht einem Verkäufer gegenüber grundsätzlich keine Angaben dazu, ob das Anbieten eines bestimmten Artikels rechtlich zulässig ist oder mit den eBay-Grundsätzen im Einklang steht. Entsprechende Aussagen eines Verkäufers sind daher unzulässig, da sie eine besondere Vertrauenswürdigkeit suggerieren und bei Käufern falsche Vorstellungen erwecken können.

Hinweis: Jeder Verkäufer ist selbst verantwortlich zu überprüfen, ob das Anbieten eines Artikels im Einklang mit den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, den eBay AGB und den eBay-Grundsätzen steht.

Wir haben hier eine – nicht abschließende – Liste von unzulässigen Aussagen zusammengestellt. Dazu gehören z. B.:

  • „Der Verkauf des Artikels wurde von eBay genehmigt.”
  • „Der Verkauf des Artikels widerspricht nicht den eBay-Grundsätzen.”
  • „Der Verkauf des Artikels ist mit eBay abgesprochen.”
  • „Liebes eBay-Team, dies ist kein verbotener Artikel.”
  • „Dieses Angebot steht mit den Gesetzen im Einklang.”

Verstoß gegen unsere Grundsätze

Hinweis: Die Entscheidung, ob ein Verstoß gegen unsere Grundsätze vorliegt, liegt allein bei eBay. Sie können sicher sein, dass wir jede Meldung eines Verstoßes gegen unsere Grundsätze gewissenhaft prüfen.

Ein Verstoß gegen einen unserer Grundsätze kann eine oder mehrere der folgenden Konsequenzen nach sich ziehen:

  • Löschung von aktiven (und bereits beendeten) Angeboten
  • Einschränkung der Nutzung des eBay-Marktplatzes (d. h. Kaufen, Bieten oder Verkaufen ist nicht mehr möglich)
  • vorläufiger oder endgültiger Ausschluss vom eBay-Marktplatz
  • Einbehalt von eBay-Gebühren für gelöschte Angebote
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