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Kautschuk Uhrenarmband 20mm schwarz rubberstrap

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eBay-Artikelnr.:384160223207
Zuletzt aktualisiert am 19. Jul. 2023 12:40:16 MESZAlle Änderungen ansehenAlle Änderungen ansehen

Artikelmerkmale

Artikelzustand
Neu mit Etikett: Neuer, unbenutzter und nicht getragener Artikel in der Originalverpackung (wie z. ...
Farbe
schwarz
Marke
WatchPerformance
Produktart
Armband
Abteilung
Unisex
Thema
Luxus
Modellkompatibilität
Rolex Submariner, Omega Seamaster Diver 300m
Handgefertigt
Nein
Markenkompatibilität
OMEGA, Rolex, Seiko, TAG Heuer
Armbandart
Kautschuk Uhrenarmband
Material
Kautschuk
Armbandbreite
20 mm
Vintage
Nein
EAN
Nicht zutreffend

Artikelbeschreibung des Verkäufers

Rechtliche Informationen des Verkäufers

Steven Schäfer
Steven Schäfer
Tiergartenstr. 18
35781 Weilburg
Germany
Kontaktinformationen anzeigen
:liaM-Eed.ecnamrofrephctaw@refeahcs.nevets
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USt-IdNr.:
  • DE 343234485
Allgemeine Geschäftsbedingungen für dieses Angebot
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Der Käufer erkennt mit der Auftragserteilung, gleichgültig in welcher Form, diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen an. Entgegenstehende oder von den Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen. Erklärungen des Käufers und Zusagen unserer Vertreter sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich niedergelegt sind. Dies gilt auch für Vereinbarungen über die Aufhebung der Schriftform. (2) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer.
 
§ 2 Angebot
Angebote verstehen sich stets freibleibend. Der Auftrag wird erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung wirksam. Sofern die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb 3 Wochen annehmen. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit dem Zulieferer. Bei Nichtverfügbarkeit der Leistung informieren wir den Käufer unverzüglich und erstatten die Gegenleistung zurück.
 
§ 3 Überlassene Unterlagen
An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Käufer überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Käufer unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
 
§ 4 Preise und Zahlung
(1) Sofern nicht Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung, Fracht und Versicherung. Diese Kosten werden ggf. gesondert in Rechnung gestellt.
 
(2) Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
 
(3) Nicht eingeschlossen in unseren Preisen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer. Es wird gemäß § 19 I Umsatzsteuergesetz keine Umsatzsteuer erhoben.
 
(4) Bei Lieferungen ins Ausland gehen eventuelle Zölle zu Lasten des Käufers. Die von uns angegebenen Preise gelten nur für den einzelnen Auftrag; Nachbestellungen gelten als neue Aufträge.
 
(5) Sollten bis zur Ausführung des Auftrages Lohn, Material- oder sonstige Kostenerhöhungen eintreten, die sich preisändernd auf das verkaufte Material, den Transport, die Lieferung oder Leistung auswirken, sind wir berechtigt, den Preis entsprechend anzupassen. Beträgt die Erhöhung mehr als 10% des vereinbarten Preises, so hat der Käufer ein Kündigungsrecht.
 
(6) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Sofern der Käufer in Zahlungsverzug kommt, werden Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
 
(7) Bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei Vorliegen einer ungünstigen Auskunft über die Vermögenslage des Käufers seitens eines Kreditinstitutes, einer Kreditauskunft oder aufgrund eigener Erfahrung, sind wir berechtigt, die Vorauszahlung oder bankübliche Sicherheiten für alle etwaigen ausstehenden Lieferungen zu verlangen oder nach Setzung einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Bei Zahlungseinstellung oder Überschuldung des Käufers entfällt die Setzung einer Nachfrist.
 
§ 5 Versand und Gefahrtragung
(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware gehen mit Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über. Dies gilt auch für Teillieferungen und bei Lieferung frei Empfangsort sowie bei der Versendung mittels Mitarbeitern und Fahrzeugen des Lieferanten. Der Annahmeverzug des Käufers steht der Übergabe gleich.
 
(2) Transportschäden sind auf dem Lieferschein zu vermerken. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet der Rechte aus § 11 entgegenzunehmen. Im Falle einer Rücksendung hat der Käufer die gleiche Versendungsform zu wählen, wie die, die bei der Zusendung gewählt wurde. Der Käufer hat in diesem Fall für eine ausreichende Versicherung zu sorgen. Die Auswahl der Art und des Weges des Versandes stehen, wenn nicht schriftlich etwas abweichendes vereinbart wird, im sachgemäßen Ermessen des Lieferanten. Auf Wunsch und Kosten des Käufers wird die Sendung gegen Bruch-, Transport- und Feuerschaden versichert. Die Lieferung erfolgt in einer handelsüblichen Verpackung, die nicht zurückgenommen wird.
 
§ 6 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Käufer steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder in einem gerichtlichen Verfahren entscheidungsreif, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Mit Gegenforderungen, die mit der aufgerechneten Hauptforderung synallagmatisch verknüpft sind, ist die Aufrechnung kann uneingeschränkt Aufgerechnet werden. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
 
§ 7 Auswahlsendungen und Überlassung von Waren zur Weiterveräußerung
(1) Werden von uns Auswahlsendungen oder Muster übersandt, dann gilt die gesamte zugesandte Ware als käuflich (fest) vom Empfänger übernommen, wenn wir nicht binnen der in der beigefügten Auswahl- oder Musternota angegebenen Frist, die Ware zurückerhalten.
 
(2) Der Empfänger von Auswahlen oder Mustern ist verpflichtet, unverzüglich nach Erhalt die Ware daraufhin zu überprüfen, ob sie vollständig ist und die Ware frei von äußeren Mängeln ist. Reklamationen sind uns binnen 8 Tagen nach Erhalt schriftlich oder telefonisch anzuzeigen. Erreicht uns eine solche Anzeige nicht, so haftet der Empfänger der Auswahl für eventuelle Fehlmengen und für daraus entstehende Aufwendungen, die uns daraus erwachsen, dass die mangelhaften Stücke wieder verkaufsfähig gemacht werden. Wenn die entsprechenden Aufwendungen den Wert des Stücks übersteigen, sind wir berechtigt, den Empfänger der Auswahl auf Schadenersatz einschließlich des uns entgangenen Gewinns in Anspruch zu nehmen.
 
(3) Der Empfänger ist verpflichtet für den vollen Versicherungsschutz dieser Waren zu sorgen. Er tritt hiermit im Voraus an uns seine Ansprüche gegen die Versicherung unwiderruflich ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.
 
(4) Gleiches gilt, wenn dem Empfänger Waren für einen bestimmten Zeitraum zur Weiterveräußerung überlassen werden und die Berechnung erst vorgenommen wird, wenn die Ware weiter veräußert wurde (Überlassung von Ware zur Weiterveräußerung) Er ist ohne Rücksicht hierauf verpflichtet, für den vollen Versicherungsschutz der Ware zu sorgen. Auch für diese Waren gelten ausschließlich unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.
 
§ 8 Lieferzeit
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.
 
(2) Wir sind um schnellste Lieferung bemüht. Lieferfristen werden grundsätzlich eingehalten, es sei denn, die vertragsgemäße rechtzeitige Lieferung wird uns wegen unvorhersehbarer, unverschuldeter Hindernisse unzumutbar. Dies gilt insbesondere dann, wenn Lieferungen unserer in- und ausländischen Vorlieferanten ausbleiben, ohne dass wir diesen Umstand zu vertreten hätten, ferner bei sonstigen Umständen, die außerhalb unserer Kontrolle liegen. Sie entbinden uns für die Dauer der Behinderung oder deren Nachwirkungen von der Lieferpflicht. Teillieferungen sind zulässig
 
(3) Für den Fall, dass der Käufer in Annahmeverzug kommt oder sonstige Mitwirkungspflichten verletzt, sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen.
 
(4) Teillieferungen sind zulässig, soweit die Teillieferung für den Käufer nicht ohne Interesse ist. Zulässige Teillieferungen gelten als ein in sich abgeschlossenes Geschäft.
 
§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei pflichtwidrigem Umgang mit der Sache und bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Kaufsache zurückzunehmen. Gegenüber diesem Herausgabeanspruch kann ein Zurückbehaltungsrecht aus anderen als aus den vertraglich beruhenden Ansprüchen nicht geltend gemacht werden; dies gilt auch im Falle unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche.
 
(2) Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
 
(3) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura- Endbetrages ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
 
(4) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt.
 
(5) Wir verpflichten uns, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert seiner Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
 
§ 10 Mängelgewährleistung
(1) Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchens- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
 
(2) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr.
 
(3) Ist die Ware mangelbehaftet, kann der Käufer Nacherfüllung verlangen, und zwar nach seiner Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung. Wir sind berechtigt, die gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. In diesem Fall beschränkt sich der Anspruch des Käufers auf die andere Art der Nacherfüllung. Die Nacherfüllung gilt nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder Schadenersatz nebst Ersatz vergeblicher Aufwendungen beanspruchen.
 
(5) Für Gegenstände, die im Rahmen einer Nachbesserung als Ersatz geliefert werden, gelten diese Vertrags- und Lieferungsbedingungen entsprechend. Die Kosten der Nacherfüllung tragen wir mit Ausnahme der Kosten, die zusätzlich dadurch entstehen, dass die bestellte Ware an einen anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht worden ist.
 
§ 11 Ausschluss und Beschränkungen von Ansprüchen des Käufers
(1) Wir haften für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen und solche unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen nur, soweit sich der nach Art der Ware vorhersehbare, vertragstypische, unmittelbare Durchschnittsschaden realisiert hat. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten wird nicht gehaftet. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadensfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haften wir nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z. B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung.
 
(2) Schadenersatzansprüche verjähren ein Jahr nach Gefahrübergang; dies gilt nicht bei Ansprüchen wegen unerlaubter Handlung.
 
(3) Die Beschränkungen des Abs. 1 und Abs. 2 gelten nicht, soweit uns grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz oder Arglist vorwerfbar ist oder die Pflichtverletzung zurechenbare Körper- und Gesundheitsschäden oder den Tod des Käufers zur Folge hat sowie nicht für Ansprüche aus Produkthaftung.
 
§ 12 Gerichtsstand und Erfüllungsort
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, die Bestimmungen des UNKaufrechts finden keine Anwendung.
 
(2) Sofern der Käufer Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, gilt unser Firmensitz als Erfüllungsort. Er gilt ebenfalls als Gerichtsstand.
 
(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein, werden die übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Klausel eine Vereinbarung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel am nächsten kommt.
Ich versichere, dass alle meine Verkaufsaktivitäten in Übereinstimmung mit allen geltenden Gesetzen und Vorschriften der EU erfolgen.
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Sehr gute Qualität! Sehr guter Kundenservice.
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Sehr zu empfehlen. Von der Bestellung bis zur Auslieferung alles Bestens. Danke dafür
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