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ARRI T1 schwarz / black L1.39615.D Stufen-, Fresnellinse + Leuchtmittel + Schuko

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    eBay-Artikelnr.:324356863174
    Zuletzt aktualisiert am 01. Feb. 2021 16:59:26 MEZAlle Änderungen ansehenAlle Änderungen ansehen

    Artikelmerkmale

    Artikelzustand
    Neu: Sonstige (siehe Artikelbeschreibung)
    Neuer, unbenutzter Artikel, ohne Gebrauchsspuren. Die Originalverpackung ist unter Umständen nicht mehr vorhanden, geöffnet oder beschädigt. Das Zubehör kann vom Original-Lieferumfang abweichen. Weitere Einzelheiten finden Sie in der Artikelbeschreibung des Verkäufers. Alle Zustandsdefinitionen ansehenwird in neuem Fenster oder Tab geöffnet
    Hinweise des Verkäufers
    “geöffnete OVP, funktioniert einwandfrei”
    Marke
    ARRI
    Modell
    T1
    Herstellernummer
    L1.39615.D
    Produktart
    Lampe

    Artikelbeschreibung des Verkäufers

    Rechtliche Informationen des Verkäufers

    Lampenfieber eventtechnology GmbH
    Bastian Lang
    Wasagstraße 4
    92318 Neumarkt
    Germany
    Kontaktinformationen anzeigen
    :nofeleT067301518190
    :liaM-Eed.kinhcetneidem-fl@desu
    USt-IdNr.:
    • DE 289089154
    Die Mehrwertsteuer wird auf meinen Rechnungen separat ausgewiesen.
    Allgemeine Geschäftsbedingungen für dieses Angebot
    ALLGEMEINE VERKAUFS-, LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
    I. GELTUNGSBEREICH
    1. Die Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der LFF Medientechnik Gesellschaft für
    audiovisuelle Medien mbH (nachfolgende LF Medientechnik genannt) gelten ab 01.01.2014. Diese Bedingungen
    gelten für unsere Verkäufe und Lieferungen. Für andere Geschäftsbeziehungen, wie insbesondere Service- und
    Wartungsleistungen, Ersatzteilverkäufe und anderes gelten andere Geschäftsbedingungen, in denen allerdings
    auf diese Bedingungen Bezug genommen werden kann.
    2. Durch die Erteilung von Aufträgen sowie die Entgegennahme von Waren erkennt der Kunde die vorliegenden
    Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der LF Medientechnik an. Von diesen
    Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit. Das gilt auch im Falle
    eines vorangegangenen Widerspruchs des Kunden oder wenn die LF Medientechnik auf übersandte
    allgemeine Bedingungen des Kunden schweigt. Die vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten auch für alle
    weiteren Aufträge des Kunden, die nach dem ersten zu diesen Bedingungen geschlossenen Vertrag erteilt
    werden; sind unsere Bedingungen geändert, so gelten diese ab dem Zeitpunkt, in dem sie dem Kunden
    erstmals zugegangen sind.
    II. ZUSTANDEKOMMEN DES VERTRAGES
    1. Alle Angebote der LF Medientechnik erfolgen freibleibend. Aufträge des Kunden gelten erst dann als
    angenommen, wenn die LF Medientechnik sie schriftlich bestätigt hat.
    Rechnungsstellung oder Lieferung durch die LF Medientechnik gelten stets als Auftragsbestätigung.
    2. Angebote spezieller Art, die mit Planungs- und Entwicklungsarbeiten verbunden sind, bleiben das geistige
    Eigentum der LF Medientechnik und dürfen weder ganz, noch in Teilen Dritten zugänglich gemacht werden. Zu
    Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, auf
    Verlangen unverzüglich an die LF Medientechnik zurückzugeben, ohne dass der Kunde Kopien davon anfertigt.
    3. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind nur dann verbindlich, wenn
    dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
    4. Werden Gegenstände nach Weisung des Kunden angefertigt (Bestellarbeiten), so ist dieser allein dafür
    verantwortlich, dass mit der Herstellung kein Verstoß gegen Patent- oder Musterschutzrechte etc. von Dritten
    erfolgt.
    5. Mündliche oder telefonische Absprachen, die von nicht vertretungsberechtigten Personen getroffen werden,
    sind erst wirksam, wenn sie von vertretungsberechtigten Personen schriftlich bestätigt werden.
    III. LIEFERTERMINE
    1. Termine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart
    wurde. Die Angabe bestimmter Lieferfristen und Liefertermine durch die LF Medientechnik steht unter dem
    Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung von der LF Medientechnik durch Zulieferanten und
    Hersteller.
    2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der
    Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
    3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Lager verlassen hat oder
    die Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt ist.
    4. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt,
    den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaige Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen.
    Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
    5. Sofern die Voraussetzungen von Abs. (4) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer
    zufälligen Verschlechterung der Kaufsache, in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeoder
    Schuldnerverzug geraten ist.
    6. Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus
    Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn die LF Medientechnik die Pflichtverletzung zu
    vertreten hat und für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der
    LF Medientechnik beruhen. Einer Pflichtverletzung der LF Medientechnik steht die ihres gesetzlichen Vertreters
    oder Erfüllungsgehilfen gleich. Hat die LF Medientechnik die Pflichtverletzung zu vertreten, ist der Kunde unter
    den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
    7. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von anderen unvorhersehbaren
    Ereignissen, die der LF Medientechnik die Lieferung wesentlich erschweren oder diese unmöglich machen und
    nicht von der LF Medientechnik zu vertreten sind (hierzu zählen insbesondere Krieg, kriegsähnliche Ereignisse,
    behördliche Anordnungen, Nichterfüllung von Aus-,Ein- oder Durchführungsgenehmigungen, nationale
    Maßnahmen zur Beschränkung des Handelsverkehrs, Streik, Aussperrung etc.) berechtigen die LF
    Medientechnik, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen
    Anlaufzeit hinauszuschieben oder vom Vertrag – soweit noch nicht erfüllt – ganz oder teilweise zurückzutreten.
    Die Lieferfrist verlängert sich ebenfalls um den Zeitraum, mit dem sich der Kunde selbst mit der Erfüllung seiner
    Vertragspflichten in Verzug befindet.
    8. Wenn die Behinderung länger als zwei Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung
    (mindestens 14 Tage) berechtigt, vom Vertrag – soweit noch nicht erfüllt – ganz oder teilweise zurückzutreten.
    Verlängert sich in Anwendung von Ziffer 7 die Lieferzeit oder wird die LF Medientechnik von ihrer
    Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten
    Umstände kann sich die LF Medientechnik jedoch nur berufen, wenn der Kunde unverzüglich benachrichtigt
    wurde. Bereits vom Kunden erbrachte Gegenleistungen werden von der LF Medientechnik erstattet.
    IV. PREISE, ZAHLUNG
    1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten grundsätzlich die Listenpreise der LF
    Medientechnik am Tage der Lieferung oder Leistung als vereinbart. Die Listenpreise verstehen sich zuzüglich
    der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
    2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise ab Werk. Aufwendungen für
    Fracht, Verpackung, Versicherung etc. sowie Installation werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Bei
    Vereinbarung frachtfreier Lieferungen sind Rollgelder und Zustellgebühren ab Empfangsstation des
    Kunden von diesem zu tragen.
    3. Sofern nichts anderes vereinbart wird, sind Rechnungen sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig.
    Maßgeblich ist der Eingang des Rechnungsbetrages zur vorbehaltlosen Verfügung der LF Medientechnik.
    Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so ist die LF Medientechnik berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 %
    Punkten über dem Basiszinssatz zu fordern. Liegt ein Rechtsgeschäft vor, an dem kein Verbraucher beteiligt ist,
    beträgt der Zinssatz 8 % über dem Basiszinssatz. Kann ein höherer Verzugsschaden nachgewiesen werden, so
    behält sich die LF Medientechnik vor, diesen Schaden geltend zu machen.
    4. Liegt ein Rechtsgeschäft vor, an dem kein Verbraucher beteiligt ist, gelten bei Projektgeschäften folgende
    Zahlungsbedingungen als vereinbart: 30 % bei Auftragserteilung, 30 % bei Lieferbereitschaft, 30 % bei
    Fertigstellung, 10 % nach erfolgter Abnahme.
    5. Bestehen berechtigte Zweifel an der Solvenz des Kunden, so braucht die LF Medientechnik nur gegen
    Vorkasse zu erfüllen. Kommt der Kunde dem Verlangen nach Vorkasse nicht fristgerecht nach, kann die LF
    Medientechnik vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz fordern. Soweit die LF Medientechnik nicht einen
    höheren Schaden nachweist, ist der Kunde verpflichtet, Schadenersatz in Höhe von 25 % des Auftragswertes zu
    LF Medientechnik
    Gesellschaft für audiovisuelle Medien mbH
    Goldschmidtstraße 36
    92318 Neumarkt
    Geschäftsführer:
    Bastian Lang, Christoph Felsner
    Fon +49 91 81 51 03 76-0
    Fax +49 91 81 51 03 76-9
    info@lf-medientechnik.de
    www.lf-medientechnik.de
    Amtsgericht Nürnberg HRB 29606
    USt.-IdNr.: DE 289089154
    Bankverbindung:
    Raiffeisenbank Neumarkt
    IBAN: DE31 7606 9553 0000 9840 00
    BIC: GENODEF1NM1
    Wenn Qualität und Service der Maßstab sind.
    leisten. Dem Kunden ist ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist
    oder wesentlich niedriger als die Pauschale.
    V. VERSAND, GEFAHRTRAGUNG
    1. Der Versand der bestellten Ware erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Kunden ab Lager der LF
    Medientechnik bzw. Lager des Vorlieferanten der LF Medientechnik .Wird der Versand ohne Verschulden der
    LF Medientechnik unmöglich, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Die
    Gefahrtragung für zurückgeschickte Ware liegt bis zum Eingang bei der LF Medientechnik beim Kunden, sofern
    der Grund der Rücksendung nicht ein Verschulden der LF Medientechnik ist.
    2. Die Wahl der Versandart steht der LF Medientechnik frei, sofern nicht eine andere ausdrückliche Weisung
    des Kunden vorliegt. Die LF Medientechnik haftet für ein Auswahlverschulden hinsichtlich des Frachtführers
    nur bei grober Fahrlässigkeit.
    3. Die LF Medientechnik kann nach eigenem Ermessen eine Transportversicherung für Rechnung des Kunden
    schließen. Eine Verpflichtung hierzu besteht nur bei schriftlicher Anweisung durch den Kunden.
    4. Bei einer Mehrzahl von Liefergegenständen ist die LF Medientechnik zur Erbringung von Teillieferungen
    berechtigt.
    5. Der Kunde ist verpflichtet, die versandfertige Ware abzunehmen.
    ALLGEMEINE VERKAUFS-, LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
    VI. ANSPRÜCHE UND RECHTE DES KUNDEN BEI MÄNGELN
    1. Soweit es sich bei dem Kunden nicht um einen Verbraucher handelt, setzen die Ansprüche und Rechte des
    Kunden wegen Mängeln voraus, dass dieser seiner nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und
    Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
    2. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur
    Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung (Nacherfüllung) berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung tragen
    wir die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises, es sei denn, der Mangel beruht auf einer vorsätzlichen
    oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der LF Medientechnik. Eine Pflichtverletzung der LF Medientechnik
    steht der ihres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.
    3. Schlägt die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung (Nacherfüllung) fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl
    berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung)
    zu verlangen.
    4. Liegt ein Rechtsgeschäft vor, an dem kein Verbraucher beteiligt ist, und ist der Mangel darauf
    zurückzuführen, dass die Betriebs- oder Wartungsanweisungen de LF Medientechnik oder die Betriebs- oder
    Wartungsanweisungen der Produkthersteller nicht befolgt werden, Änderungen an den Systemen/Produkten
    vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet wurden, die nicht den Original-
    Spezifikationen entsprechen, so entfallen die Ansprüche und Rechte des Kunden wegen Mängeln. Dies gilt
    auch, soweit der Mangel auf unsachgemäße Benutzung, Lagerung und Handhabung der Geräte oder
    Fremdeingriff zurückzuführen ist. Liegt ein Mangel vor und ist eines der vorstehenden Kriterien erfüllt, hat der
    Kunde zu beweisen, dass der Mangel nicht durch eine der vorstehenden Voraussetzungen entstanden ist.
    5. Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der
    Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn die LF Medientechnik die Pflichtverletzung zu
    vertreten hat und für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der
    LF Medientechnik beruhen. Eine Pflichtverletzung der LF Medientechnik steht der ihres gesetzlichen Vertreters
    oder Erfüllungsgehilfen gleich.
    6. Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
    7. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Kunden beträgt bei neu hergestellten Sachen zwei Jahre und
    bei gebrauchten Sachen ein Jahr ab Ablieferung. Dies gilt nicht für Sachen, die entsprechend ihrer üblichen
    Verwendungsweise erstmals für ein Bauwerk verwendet werden. Sofern an dem Rechtsgeschäft kein
    Verbraucher beteiligt ist, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei neu hergestellten Sachen ein
    Jahr ab Ablieferung, es sei denn, die LF Medientechnik haftet wegen Vorsatz. Diese Verkürzung der Verjährung
    für Mängelansprüche gilt nicht für Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise erstmals für
    Bauwerk verwendet werden.
    8. Die Abtretung der Ansprüche und Rechte des Kunden bei Mängeln an Dritte ist ausgeschlossen.
    VII. EIGENTUMSVORBEHALT
    1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller bestehenden oder zukünftig entstehenden
    Forderungen aus der Geschäftsbeziehung einschließlich eines etwaigen Kontokorrentsaldos Eigentum der LF
    Medientechnik. Ware, die der LF Medientechnik zusteht, wird nachfolgend als Vorbehaltsware bezeichnet.
    2. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu
    veräußern oder zu benutzen, solange er seinen vertraglichen Verpflichtungen nachkommt. Eine Verpfändung
    oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht gestattet. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen
    Dritter hat der Kunde die LF Medientechnik unverzüglich zu informieren. Erfüllt der Kunde diese
    Vertragspflichten nicht, ist die LF Medientechnik berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.
    Der Kunde hat in diesem Falle kein Recht zum Besitz.
    3. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für die LF Medientechnik
    vorgenommen. Die be- oder verarbeitete Ware gilt auch als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen.
    Die LF Medientechnik erwirbt Eigentum an der neuen Sache, ohne dass dem Kunden aus diesem
    Rechtsübergang Ansprüche erwachsen. Wird die Kaufsache mit anderen, der LF Medientechnik nicht
    gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt oder verbunden, erwirbt die LF Medientechnik
    das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Bruttorechnungswertes der
    Vorbehaltsware zu dem Bruttorechnungswert der anderen verarbeiteten oder untrennbar vermischt oder
    verbundenen Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung bzw. Vermischung oder Verbindung. Werden Waren von
    der LF Medientechnik mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist die andere
    Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Kunde das anteilige Miteigentum an die LF
    Medientechnik überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Die LF Medientechnik nimmt diese Übereignung
    schon jetzt an. Auch die so entstandenen Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser
    Bestimmungen.
    4. Der Kunde tritt bereits mit Kauf der Vorbehaltsware die aus ihrer Weiterveräußerung erwachsenen
    Forderungen gegen seine Kunden einschließlich aller Nebenrechte bis zur Höhe des Faktura-Endbetrages
    einschließlich Mehrwertsteuer in vollem Umfang an die LF Medientechnik sicherungshalber ab. Die LF
    Medientechnik nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Bis auf Widerruf bleibt der Kunde zur Einziehung der
    abgetretenen Forderungen berechtigt. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen die Höhe seiner Forderungen
    und die Namen der Drittschuldner bekannt zu geben.
    5. Die LF Medientechnik verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit
    freizugeben, als der Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
    6. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes zu
    lagern und auf eigene Kosten zu versichern und tritt bereits jetzt etwaige Ansprüche der Versicherung oder
    andere Ersatzansprüche wegen des Untergangs oder der Verschlechterung der Vorbehaltsware an die LF
    Medientechnik ab. Die LF Medientechnik nimmt die Abtretung schon jetzt an.
    7. Beide Parteien sind sich darüber einig, dass im Falle von Zweifeln hinsichtlich der Rechtswirksamkeit der
    vorgenannten Klauseln (VIII.1. bis 6.) ein einfacher Eigentumsvorbehalt aufgrund eines üblichen
    Handelsbrauchs als stillschweigend vereinbart gilt.
    8. Soweit es sich bei dem Kunden weder um einen Unternehmer i.S.d. HGB noch um eine juristische Person des
    öffentlichen Rechts noch um ein öffentlich rechtliches Sondervermögen handeln sollte, wird lediglich ein
    einfacher Eigentumsvorbehalt bis zur Erfüllung der Forderung aus dem jeweiligen Kaufvertrag zugunsten von
    derLF Medientechnik vereinbart. VIII.3 gilt im Falle der Be- oder Verarbeitung, der Vermischung und der
    Verbindung entsprechend.
    VIII.SCHLUSSBESTIMMUNGEN
    1. Erfüllungsort für die Lieferungen und Leistungen der LF Medientechnik sowie für die Zahlung des Kunden ist
    der Sitz der LF Medientechnik.
    2. Für diese Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen der
    LF Medientechnik und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des
    einheitlichen UN-Kaufrechts (CSIG) wird ausgeschlossen.
    3. Ist der Kunde Unternehmer i.S.d. HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches
    Sondervermögen, so ist der Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar
    ergebenden Streitigkeiten der Sitz der LF Medientechnik.
    4. Änderungen dieser Geschäftsbedingungen sind nur in Schriftform möglich. Auf die Schriftformvereinbarung
    kann gleichfalls nur schriftlich verzichtet werden.
    5. Sofern eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unzulässig ist, berührt dieses die
    Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, die unzulässige Bestimmung
    insoweit unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Gehalts durch eine zulässige
    Bestimmung zu ersetzen.
    Ich versichere, dass alle meine Verkaufsaktivitäten in Übereinstimmung mit allen geltenden Gesetzen und Vorschriften der EU erfolgen.
    BRN-Nummer:
    • HRB 29606