|Eingestellt in Kategorie:
Dieses Angebot wurde vom Verkäufer am Mi, 21. Aug um 03:17 beendet, da es einen Fehler enthielt.
Versand und LieferungMehr zu Versand und Rückgabe finden Sie unter „Weitere Details“.
Ähnlichen Artikel verkaufen?

Chieftec ATX 19" Gehäuse

reliste2345
  • (6)
  • Angemeldet als gewerblicher Verkäufer
EUR 120,00
(inkl. MwSt.)
oder Preisvorschlag
Artikelzustand:
Neu
    Versand:
    Ggf. kein Versand nach USA. Für Versandoptionen lesen Sie die Artikelbeschreibung oder kontaktieren Sie den Verkäufer.
    Standort: Brunn am Gebirge, Österreich
    Lieferung:
    Weitere Infos zur Lieferzeit in der Artikelbeschreibung
    Rücknahme:
    Keine Rücknahme.
    Zahlungen:
        

    Sicher einkaufen

    eBay-Käuferschutz
    Geld zurück, wenn etwas mit diesem Artikel nicht stimmt. Mehr erfahreneBay-Käuferschutz - wird in neuem Fenster oder Tab geöffnet
    Der Verkäufer ist für dieses Angebot verantwortlich.
    eBay-Artikelnr.:266823891224

    Artikelmerkmale

    Artikelzustand
    Neu: Neuer, unbenutzter und unbeschädigter Artikel in nicht geöffneter Originalverpackung (soweit ...
    Marke
    Chieftec
    Farbe
    Schwarz
    Gehäuseart
    19" Rag
    Formfaktor
    19 Zoll
    EAN
    0753263076359

    Artikelbeschreibung des Verkäufers

    Rechtliche Informationen des Verkäufers

    RELISTE Ges. m. b. H,
    Harald Weinhofer
    Enzersdorfer Strasse 8-10
    2345 Brunn am Gebirge
    Austria
    Kontaktinformationen anzeigen
    :nofeleT052513632234
    :xaF0652513632234+
    :liaM-Eta.etsiler@eciffo
    USt-IdNr.:
    • AT ATU190 98 205
    • DE 180838647
    Handelsregisternummer:
    • FN126428Z
    Die Mehrwertsteuer wird auf meinen Rechnungen separat ausgewiesen.
    Allgemeine Geschäftsbedingungen für dieses Angebot
    herausgegeben vom Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs
     
    1. Geltungsbereich
     
    1.1 Diese allgemeinen Bedingungen gelten für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen
    und zwar für die Lieferung von Waren und sinngemäß auch für die
    Erbringung von Leistungen. Für Software gelten vorrangig die Softwarebedingungen
    herausgegeben vom Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie
    Österreichs, für Montagen die Montagebedingungen der Starkstrom-
    und Schwachstromindustrie Österreichs bzw. die Montagebedingungen
    der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs für Elektromedizinische
    Technik (die aktuellen Versionen sind erhältlich unter www.feei.at).
    1.2 Abweichungen von den in Punkt 1.1 genannten Bedingungen sind nur bei
    schriftlicher Anerkennung durch den Verkäufer wirksam.
     
    2. Angebot
     
    2.1 Angebote des Verkäufers gelten als freibleibend.
    2.2 Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen dürfen ohne Zustimmung des
    Verkäufers weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie
    können jederzeit zurückgefordert werden und sind dem Verkäufer unverzüglich
    zurückzustellen, wenn die Bestellung anderweitig erteilt wird.
     
    3. Vertragsschluss
     
    3.1 Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Verkäufer nach Erhalt der Bestellung
    eine schriftliche Auftragsbestätigung oder eine Lieferung abgesendet hat.
    3.2 Die in Katalogen, Prospekten u. dgl. enthaltenen Angaben sowie sonstige
    schriftliche oder mündliche Äußerungen sind nur maßgeblich, wenn in der
    Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
    3.3 Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer
    Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.
     
    4. Preise
     
    4.1 Die Preise gelten ab Werk bzw. ab Lager des Verkäufers ausschließlich Umsatzsteuer,
    Verpackung, Verladung, Demontage, Rücknahme und ordnungsgemäße
    Verwertung und Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten für
    gewerbliche Zwecke im Sinn der Elektroaltgeräteverordnung. Wenn im Zusammenhang
    mit der Lieferung Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben erhoben
    werden, trägt diese der Käufer. Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart,
    so wird diese sowie eine allenfalls vom Käufer gewünschte Transportversicherung
    gesondert verrechnet, beinhaltet jedoch nicht das Abladen
    und Vertragen. Die Verpackung wird nur über ausdrückliche Vereinbarung zurückgenommen.
    4.2 Bei einer vom Gesamtangebot abweichenden Bestellung behält sich der Verkäufer
    eine entsprechende Preisänderung vor.
    4.3 Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt des erstmaligen Preisangebotes.
    Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung erhöhen, so
    ist der Verkäufer berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.
    4.4 Bei Reparaturaufträgen werden die vom Verkäufer als zweckmäßig erkannten
    Leistungen erbracht und auf Basis des angefallenen Aufwandes verrechnet.
    Dies gilt auch für Leistungen und Mehrleistungen, deren Zweckmäßigkeit erst
    während der Durchführung des Auftrages zutage tritt, wobei es hiefür keiner
    besonderen Mitteilung an den Käufer bedarf.
    4.5 Der Aufwand für die Erstellung von Reparaturangeboten oder für Begutachtungen
    wird dem Käufer in Rechnung gestellt.
     
    5. Lieferung
     
    5.1 Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
    a) Datum der Auftragsbestätigung
    b) Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen, kaufmännischen
    und sonstigen Voraussetzungen;
    c) Datum, an dem der Verkäufer eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung
    oder Sicherheit erhält.
    5.2 Behördliche und etwa für die Ausführung von Anlagen erforderliche Genehmigungen
    Dritter sind vom Käufer zu erwirken. Erfolgen solche Genehmigungen
    nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.
    5.3 Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu
    verrechnen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens 1
    Jahr nach Bestellung als abgerufen.
    5.4 Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie
    beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, eintreten, die die Einhaltung der vereinbarten
    Lieferfrist behindern, verlängert sich diese jedenfalls um die Dauer
    dieser Umstände; dazu zählen insbesondere bewaffnete Auseinandersetzungen,
    behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug,
    Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte sowie Ausfall
    eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Zulieferanten. Diese vorgenannten
    Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie
    bei Zulieferanten eintreten.
    5.5 Falls zwischen den Vertragsparteien bei Vertragsabschluss eine Vertragsstrafe
    (Pönale) für Lieferverzug vereinbart wurde, wird diese nach folgender Regelung
    geleistet, wobei ein Abweichen von dieser in einzelnen Punkten ihre Anwendung
    im Übrigen unberührt lässt:
    Eine nachweislich durch alleiniges Verschulden des Verkäufers eingetretene
    Verzögerung in der Erfüllung berechtigt den Käufer, für jede vollendete Woche
    der Verspätung eine Vertragsstrafe von höchstens ½ %, insgesamt jedoch
    maximal 5 %, vom Wert desjenigen Teiles der gegenständlichen Gesamtlieferung
    zu beanspruchen, der infolge nicht rechtzeitiger Lieferung eines wesentlichen
    Teiles nicht benützt werden kann, sofern dem Käufer ein Schaden in
    dieser Höhe erwachsen ist.
    Weitergehende Ansprüche aus dem Titel des Verzuges sind ausgeschlossen.
     
    6. Gefahrenübergang und Erfüllungsort
     
    6.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt die Lieferung der Ware als EXW
    gem. INCOTERMS® 2010 verkauft.
    6.2 Bei Leistungen ist der Erfüllungsort der in der schriftlichen Auftragsbestätigung
    angegebene, sekundär jener, wo die Leistung faktisch durch den Verkäufer
    erbracht wird. Die Gefahr für eine Leistung oder eine vereinbarte Teilleistung
    geht mit ihrer Erbringung auf den Käufer über.
     
    7. Zahlung
     
    7.1 Sofern keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, ist 1/3 des Preises bei
    Erhalt der Auftragsbestätigung, 1/3 bei halber Lieferzeit und der Rest bei Lieferung
    fällig. Unabhängig davon ist die in der Rechnung enthaltene Umsatzsteuer
    in jedem Fall bis spätestens 30 Tage nach Rechnungslegung zu bezahlen.
    Für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen
    des Käufers oder der Abweisung eines Antrages auf Eröffnung mangels Vermögens
    erfolgen Lieferungen nur mehr gegen Vorauskassa.
    7.2 Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilzahlungen mit Erhalt der
    jeweiligen Faktura fällig. Dies gilt auch für Verrechnungsbeträge, welche
    durch Nachlieferungen oder andere Vereinbarungen über die ursprüngliche
    Abschlusssumme hinaus entstehen, unabhängig von den für die Hauptlieferung
    vereinbarten Zahlungsbedingungen.
    7.3 Zahlungen sind ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Verkäufers in der vereinbarten
    Währung zu leisten. Eine allfällige Annahme von Scheck oder
    Wechsel erfolgt stets nur zahlungshalber. Alle damit im Zusammenhang stehenden
    Zinsen und Spesen (wie z. B. Einziehungs- und Diskontspesen) gehen
    zu Lasten des Käufers.
    7.4 Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger
    Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen.
    7.5 Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem der Verkäufer über sie
    verfügen kann.
    7.6 Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung aus
    diesem oder anderen Rechtsgeschäften im Verzug, so kann der Verkäufer unbeschadet
    seiner sonstigen Rechte
    a) die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung dieser Zahlung
    oder sonstigen Leistung aufschieben und eine angemessene Verlängerung
    der Lieferfrist in Anspruch nehmen,
    b) sämtliche offene Forderungen aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften
    fällig stellen und für diese Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit Verzugszinsen
    in der Höhe von 1,25 % pro Monat zuzüglich Umsatzsteuer verrechnen, sofern
    der Verkäufer nicht darüber hinausgehende Kosten nachweist,
    c) im Falle der qualifizierten Zahlungsunfähigkeit, das heißt nach zweimaligem
    Zahlungsverzug, andere Rechtsgeschäfte nur mehr gegen Vorauskassa erfüllen.
    In jedem Fall ist der Verkäufer berechtigt vorprozessuale Kosten, insbesondere
    Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten in Rechnung zu stellen.
    7.7 Eingeräumte Rabatte oder Boni sind mit der termingerechten Leistung der
    vollständigen Zahlung bedingt.
    7.8 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten
    Waren bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge zuzüglich Zinsen
    und Kosten vor.
    Der Käufer tritt hiermit an den Verkäufer zur Sicherung von dessen Kaufpreisforderung
    seine Forderung aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware,
    auch wenn diese verarbeitet, umgebildet oder vermischt wurde, ab.
    Der Käufer ist zur Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende
    Ware bei Weiterverkauf mit Stundung des Kaufpreises nur unter der Bedingung
    befugt, dass er gleichzeitig mit der Weiterveräußerung den Zweitkäufer
    von der Sicherungszession verständigt oder die Zession in seinen Geschäftbüchern
    anmerkt. Auf Verlangen hat der Käufer dem Verkäufer die abgetretene
    Forderung nebst deren Schuldner bekannt zu geben und alle für seine Forderungseinziehung
    benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen
    und dem Drittschuldner Mitteilung von der Abtretung zu machen. Bei Pfändung
    oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Käufer verpflichtet, auf das Eigentumsrecht
    des Verkäufers hinzuweisen und diesen unverzüglich zu verständigen.
     
    8. Gewährleistung und Einstehen für Mängel
     
    8.1 Der Verkäufer ist bei Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen
    verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden die Funktionsfähigkeit
    beeinträchtigenden Mangel, der im Zeitpunkt der Übergabe besteht,
    zu beheben, der auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder
    der Ausführung beruht. Aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften
    und schriftlichen oder mündlichen Äußerungen, die nicht in den Vertrag
    aufgenommen worden sind, können keine Gewährleisungsansprüche abgeleitet
    werden.
    8.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, soweit nicht für einzelne Liefergegenstände
    besondere Gewährleistungsfristen vereinbart sind. Dies gilt
    auch für Liefer- und Leistungsgegenstände, die mit einem Gebäude oder
    Grund und Boden fest verbunden sind. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt
    mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges gem. Punkt 6.
    8.3 Für verbesserte oder ausgetauschte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist von
    neuem zu laufen, endet jedoch jedenfalls 6 Monate nach Ablauf der ursprünglichen
    Gewährleistungsfrist.
    8.4 Verzögert sich die Lieferung oder Leistung aus Gründen, die nicht in der
    Sphäre des Verkäufers liegen, beginnt die Gewährleistungsfrist 2 Wochen
    nach dessen Liefer- bzw. Leistungsbereitschaft.
    8.5 Der Gewährleistungsanspruch setzt voraus, dass der Käufer die aufgetretenen
    Mängel in angemessener Frist schriftlich angezeigt hat und die Anzeige dem
    Verkäufer zugeht. Der Käufer hat das Vorliegen des Mangels in angemessener
    Frist nachzuweisen, insbesondere die bei ihm vorhandenen Unterlagen bzw.
    Daten dem Verkäufer zur Verfügung zu stellen. Bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen
    Mangels gemäß Punkt 8.1 hat der Verkäufer nach seiner
    Wahl am Erfüllungsort die mangelhafte Ware bzw. den mangelhaften Teil
    nachzubessern oder sich zwecks Nachbesserung zusenden zu lassen oder eine
    angemessene Preisminderung vorzunehmen.
    8.6 Alle im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Nebenkosten
    (wie z. B. für Ein- und Ausbau, Transport, Entsorgung, Fahrt und Wegzeit)
    gehen zu Lasten des Käufers. Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des
    Käufers sind die erforderlichen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Gerüst und
    Kleinmaterialien usw. unentgeltlich beizustellen. Ersetzte Teile werden Eigentum
    des Verkäufers.
    8.7 Wird eine Ware vom Verkäufer auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen,
    Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Käufers angefertigt, so
    erstreckt sich die Haftung des Verkäufers nur auf bedingungsgemäße Ausführung.
    8.8 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind solche Mängel, die aus nicht vom
    Verkäufer bewirkter Anordnung und Montage, ungenügender Einrichtung,
    Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benutzungsbedingungen,
    Überbeanspruchung der Teile über die vom Verkäufer angegebene Leistung,
    nachlässiger oder unrichtiger Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien
    entstehen; dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Käufer
    beigestelltes Material zurückzuführen sind. Der Verkäufer haftet auch nicht
    für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, auf atmosphärische Entladungen,
    Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen sind. Die
    Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen
    Verschleiß unterliegen. Bei Verkauf gebrauchter Waren übernimmt der
    Verkäufer keine Gewähr.
    8.9 Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne schriftliche Einwilligung des
    Verkäufers der Käufer selbst oder ein nicht vom Verkäufer ausdrücklich ermächtigter
    Dritter an den gelieferten Gegenständen Änderungen oder Instandsetzungen
    vornimmt.
    8.10 Ansprüche nach § 933b ABGB verjähren jedenfalls mit Ablauf der in Punkt
    8.2 genannten Frist.
    8.11 Die Bestimmungen 8.1 bis 8.10 gelten sinngemäß auch für jedes Einstehen
    für Mängel aus anderen Rechtsgründen.
     
    9. Rücktritt vom Vertrag
     
    9.1 Voraussetzung für den Rücktritt des Käufers vom Vertrag ist, sofern keine
    speziellere Regelung getroffen wurde, ein Lieferverzug, der auf grobes Verschulden
    des Verkäufers zurückzuführen ist sowie der erfolglose Ablauf einer
    gesetzten, angemessenen Nachfrist. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen
    Briefes geltend zu machen.
    9.2 Unabhängig von seinen sonstigen Rechten ist der Verkäufer berechtigt, vom
    Vertrag zurückzutreten,
    a) wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung
    der Leistung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, unmöglich
    oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird,
    b) wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Käufers entstanden
    sind und dieser auf Begehren des Verkäufers weder Vorauszahlung leistet,
    noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt,
    c) wenn die Verlängerung der Lieferzeit wegen der im Punkt 5.4 angeführten
    Umstände insgesamt mehr als die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist,
    mindestens jedoch 6 Monate beträgt, oder
    d) wenn der Käufer den ihm durch Punkt 13 auferlegten Verpflichtungen nicht
    oder nicht gehörig nachkommt.
    9.3 Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung
    oder Leistung aus obigen Gründen erklärt werden.
    9.4 Falls über das Vermögen des Käufers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird
    oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden
    Vermögens abgewiesen wird, ist der Verkäufer berechtigt, ohne Setzung
    einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Wird dieser Rücktritt ausgeübt,
    so wird er sofort mit der Entscheidung wirksam, dass das Unternehmen nicht
    fortgeführt wird. Wird das Unternehmen fortgeführt, so wird ein Rücktritt erst
    6 Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach Abweisung des
    Antrages auf Eröffnung mangels Vermögens wirksam. Jedenfalls erfolgt die
    Vertragsauflösung mit sofortiger Wirkung, sofern das Insolvenzrecht, dem der
    Käufer unterliegt, dem nicht entgegensteht oder wenn die Vertragsauflösung
    zur Abwendung schwerer wirtschaftlicher Nachteile des Verkäufers unerlässlich
    ist.
    9.5 Unbeschadet der Schadenersatzansprüche des Verkäufers einschließlich vorprozessualer
    Kosten sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen
    oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt
    auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Käufer noch nicht übernommen
    wurde sowie für vom Verkäufer erbrachte Vorbereitungshandlungen. Dem
    Verkäufer steht an Stelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits
    gelieferter Gegenstände zu verlangen.
    9.6 Sonstige Folgen des Rücktritts sind ausgeschlossen.
    9.7 Die Geltendmachung von Ansprüchen wegen laesio enormis, Irrtum und
    Wegfall der Geschäftsgrundlage durch den Käufer wird ausgeschlossen.
     
    10. Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten
     
    10.1 Der Käufer von Elektro-Elektronikgeräten für gewerbliche Zwecke, welcher
    seinen Sitz in Österreich hat, übernimmt die Verpflichtung zur Finanzierung
    der Sammlung und Behandlung von Elektro- und Elektronikaltgeräten im Sinn
    der Elektroaltgeräteverordnung für den Fall, dass er selbst Nutzer des Elektro-
    Elektronikgeräts ist. Ist der Käufer nicht Letztnutzer, hat er die Finanzierungs-
    Verpflichtung vollinhaltlich durch Vereinbarung auf seinen Abnehmer zu
    überbinden und dies gegenüber dem Verkäufer zu dokumentieren.
    10.2 Der Käufer, welcher seinen Sitz in Österreich hat, hat dafür Sorge zu tragen,
    dass dem Verkäufer alle Informationen zur Verfügung gestellt werden, um die
    Verpflichtungen des Verkäufers als Hersteller/Importeur insbesondere nach §§
    11 und 24 der Elektroaltgeräteverordnung und dem Abfallwirtschaftsgesetz erfüllen
    zu können.
    10.3 Der Käufer, welcher seinen Sitz in Österreich hat, haftet gegenüber dem
    Verkäufer für alle Schäden und sonstigen finanziellen Nachteile, die dem Verkäufer
    durch den Käufer wegen fehlender oder mangelhafter Erfüllung der Finanzierungsverpflichtung
    sowie sonstiger Verpflichtungen nach Punkt 10. entstehen.
    Die Beweislast für die Erfüllung dieser Verpflichtung trifft den Käufer.
     
    11. Haftung des Verkäufers
     
    11.1 Der Verkäufer haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des
    Produkthaftungsgesetzes nur, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
    nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Gesamthaftung
    des Verkäufers in Fällen der groben Fahrlässigkeit ist auf den
    Nettoauftragswert oder auf EUR 500.000,- begrenzt, je nachdem, welcher
    Wert niedriger ist.
    Pro Schadensfall ist die Haftung des Verkäufers auf 25 % des Nettoauftragswertes
    oder auf EUR 125.000,- begrenzt, je nachdem, welcher Wert niedriger
    ist.
    11.2 Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit sowie der Ersatz von Folgeschäden,
    reinen Vermögensschäden, indirekten Schäden, Produktionsausfall, Finanzierungskosten,
    Kosten für Ersatzenergie, Verlust von Energie, Daten oder Informationen,
    des entgangenen Gewinns, nicht erzielter Ersparnisse, von Zinsverlusten
    und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Käufer sind
    ausgeschlossen.
    11.3 Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme
    und Benutzung (wie z. B. in Bedienungsanleitungen enthalten) oder der behördlichen
    Zulassungsbedingungen ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen.
    11.4 Sind Vertragsstrafen vereinbart, sind darüber hinausgehende Ansprüche aus
    dem jeweiligen Titel ausgeschlossen.
    11.5 Die Regelungen des Punktes 11 gelten abschließend für sämtliche Ansprüche
    des Käufers gegen den Verkäufer, gleich aus welchem Rechtsgrund und -titel
    und sind auch für alle Mitarbeiter, Subunternehmer und Sublieferanten des
    Verkäufers wirksam.
     
    12. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht
     
    12.1 Wird eine Ware vom Verkäufer auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen,
    Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Käufers angefertigt, hat
    der Käufer diesen bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und
    klaglos zu halten.
    12.2 Ausführungsunterlagen wie z. B. Pläne, Skizzen und sonstige technische
    Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen u.
    dgl. stets geistiges Eigentum des Verkäufers und unterliegen den einschlägigen
    gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung,
    Wettbewerb usw. Punkt 2.2 gilt auch für Ausführungsunterlagen.
     
    13. Einhaltung von Exportbestimmungen
     
    13.1 Der Käufer hat bei Weitergabe der vom Verkäufer gelieferten Waren sowie
    dazugehöriger Dokumentation unabhängig von der Art und Weise der Zurverfügungstellung
    oder der vom Verkäufer erbrachten Leistungen einschließlich
    technischer Unterstützung jeder Art an Dritte die jeweils anwendbaren Vorschriften
    der nationalen und internationalen (Re-)Exportbestimmungen einzuhalten.
    In jedem Fall hat er bei Weitergabe der Waren bzw. Leistungen an
    Dritte die (Re-)Exportbestimmungen des Sitzstaates des Verkäufers, der Europäischen
    Union und der Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten.
    13.2 Sofern für Exportkontrollprüfungen erforderlich, hat der Käufer dem Verkäufer
    nach Aufforderung unverzüglich alle erforderlichen Informationen, u.a.
    über Endempfänger, Endverbleib und Verwendungszweck der Waren bzw.
    Leistungen zu übermitteln.
     
    14. Allgemeines
     
    Falls einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bestimmungen unwirksam
    sein sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht
    berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, die dem angestrebten
    Ziel möglichst nahe kommt, zu ersetzen.
     
    15. Gerichtsstand und Recht
     
    Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten – einschließlich
    solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen – ist das sachlich
    zuständige Gericht am Hauptsitz des Verkäufers, in Wien jenes im Sprengel
    des Bezirksgerichtes Innere Stadt, ausschließlich zuständig. Der Vertrag unterliegt
    österreichischem Recht unter Ausschluss der Weiterverweisungsnormen.
    Die Anwendung des UNCITRAL-Übereinkommens der Vereinten Nationen
    über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.
     
    16. Vorbehaltsklausel
     
    Die Vertragserfüllung seitens des Verkäufers steht unter dem Vorbehalt, dass
    der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen
    (Re-)Exportbestimmungen, insbesondere keine Embargos und/oder sonstige
    Sanktionen, entgegenstehen.
    Ausgabe September 2011
    Ich versichere, dass alle meine Verkaufsaktivitäten in Übereinstimmung mit allen geltenden Gesetzen und Vorschriften der EU erfolgen.
    CRN-Nummer:
    • FN126428Z