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Mushkin SO-DIMM 16 GB DDR3-1600 (2x8GB Kit)

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Preis:
EUR 24,00
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Standort: Brunn am Gebirge, Österreich
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Angaben zum Verkäufer

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eBay-Artikelnr.:266601083667
Zuletzt aktualisiert am 23. Apr. 2024 10:26:40 MESZAlle Änderungen ansehenAlle Änderungen ansehen

Artikelmerkmale

Artikelzustand
Neu: Sonstige (siehe Artikelbeschreibung)
Neuer, unbenutzter Artikel, ohne Gebrauchsspuren. Die Originalverpackung ist unter Umständen nicht mehr vorhanden oder geöffnet. Artikel ist „2. Wahl”, B-Ware oder neu, unbenutzt, aber mit kleinen Fehlern. Weitere Einzelheiten, z. B. genaue Beschreibung etwaiger Fehler oder Mängel im Angebot des Verkäufers. Alle Zustandsdefinitionen ansehenwird in neuem Fenster oder Tab geöffnet
Hinweise des Verkäufers
“Neuer Artikel, einzelne Produkte werden nicht in Originalverpackung versendet.”
Busgeschwindigkeit
PC3-12800 (DDR3-1600)
Marke
Mushkin
Produktart
DDR3 SDRAM
Gesamtkapazität
16 GB
Anzahl der Module
2
Formfaktor
SO-DIMM
Kapazität pro Modul
8 GB
EAN
0846651018397

Artikelbeschreibung des Verkäufers

Rechtliche Informationen des Verkäufers

RELISTE Ges. m. b. H,
Harald Weinhofer
Enzersdorfer Strasse 8-10
2345 Brunn am Gebirge
Austria
Kontaktinformationen anzeigen
:nofeleT052513632234
:xaF0652513632234+
:liaM-Eta.etsiler@eciffo
USt-IdNr.:
  • AT ATU190 98 205
  • DE 180838647
Handelsregisternummer:
  • FN126428Z
Die Mehrwertsteuer wird auf meinen Rechnungen separat ausgewiesen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für dieses Angebot
herausgegeben vom Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs
 
1. Geltungsbereich
 
1.1 Diese allgemeinen Bedingungen gelten für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen
und zwar für die Lieferung von Waren und sinngemäß auch für die
Erbringung von Leistungen. Für Software gelten vorrangig die Softwarebedingungen
herausgegeben vom Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie
Österreichs, für Montagen die Montagebedingungen der Starkstrom-
und Schwachstromindustrie Österreichs bzw. die Montagebedingungen
der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs für Elektromedizinische
Technik (die aktuellen Versionen sind erhältlich unter www.feei.at).
1.2 Abweichungen von den in Punkt 1.1 genannten Bedingungen sind nur bei
schriftlicher Anerkennung durch den Verkäufer wirksam.
 
2. Angebot
 
2.1 Angebote des Verkäufers gelten als freibleibend.
2.2 Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen dürfen ohne Zustimmung des
Verkäufers weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie
können jederzeit zurückgefordert werden und sind dem Verkäufer unverzüglich
zurückzustellen, wenn die Bestellung anderweitig erteilt wird.
 
3. Vertragsschluss
 
3.1 Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Verkäufer nach Erhalt der Bestellung
eine schriftliche Auftragsbestätigung oder eine Lieferung abgesendet hat.
3.2 Die in Katalogen, Prospekten u. dgl. enthaltenen Angaben sowie sonstige
schriftliche oder mündliche Äußerungen sind nur maßgeblich, wenn in der
Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
3.3 Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer
Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.
 
4. Preise
 
4.1 Die Preise gelten ab Werk bzw. ab Lager des Verkäufers ausschließlich Umsatzsteuer,
Verpackung, Verladung, Demontage, Rücknahme und ordnungsgemäße
Verwertung und Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten für
gewerbliche Zwecke im Sinn der Elektroaltgeräteverordnung. Wenn im Zusammenhang
mit der Lieferung Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben erhoben
werden, trägt diese der Käufer. Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart,
so wird diese sowie eine allenfalls vom Käufer gewünschte Transportversicherung
gesondert verrechnet, beinhaltet jedoch nicht das Abladen
und Vertragen. Die Verpackung wird nur über ausdrückliche Vereinbarung zurückgenommen.
4.2 Bei einer vom Gesamtangebot abweichenden Bestellung behält sich der Verkäufer
eine entsprechende Preisänderung vor.
4.3 Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt des erstmaligen Preisangebotes.
Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung erhöhen, so
ist der Verkäufer berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.
4.4 Bei Reparaturaufträgen werden die vom Verkäufer als zweckmäßig erkannten
Leistungen erbracht und auf Basis des angefallenen Aufwandes verrechnet.
Dies gilt auch für Leistungen und Mehrleistungen, deren Zweckmäßigkeit erst
während der Durchführung des Auftrages zutage tritt, wobei es hiefür keiner
besonderen Mitteilung an den Käufer bedarf.
4.5 Der Aufwand für die Erstellung von Reparaturangeboten oder für Begutachtungen
wird dem Käufer in Rechnung gestellt.
 
5. Lieferung
 
5.1 Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
a) Datum der Auftragsbestätigung
b) Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen, kaufmännischen
und sonstigen Voraussetzungen;
c) Datum, an dem der Verkäufer eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung
oder Sicherheit erhält.
5.2 Behördliche und etwa für die Ausführung von Anlagen erforderliche Genehmigungen
Dritter sind vom Käufer zu erwirken. Erfolgen solche Genehmigungen
nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.
5.3 Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu
verrechnen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens 1
Jahr nach Bestellung als abgerufen.
5.4 Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie
beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, eintreten, die die Einhaltung der vereinbarten
Lieferfrist behindern, verlängert sich diese jedenfalls um die Dauer
dieser Umstände; dazu zählen insbesondere bewaffnete Auseinandersetzungen,
behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug,
Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte sowie Ausfall
eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Zulieferanten. Diese vorgenannten
Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie
bei Zulieferanten eintreten.
5.5 Falls zwischen den Vertragsparteien bei Vertragsabschluss eine Vertragsstrafe
(Pönale) für Lieferverzug vereinbart wurde, wird diese nach folgender Regelung
geleistet, wobei ein Abweichen von dieser in einzelnen Punkten ihre Anwendung
im Übrigen unberührt lässt:
Eine nachweislich durch alleiniges Verschulden des Verkäufers eingetretene
Verzögerung in der Erfüllung berechtigt den Käufer, für jede vollendete Woche
der Verspätung eine Vertragsstrafe von höchstens ½ %, insgesamt jedoch
maximal 5 %, vom Wert desjenigen Teiles der gegenständlichen Gesamtlieferung
zu beanspruchen, der infolge nicht rechtzeitiger Lieferung eines wesentlichen
Teiles nicht benützt werden kann, sofern dem Käufer ein Schaden in
dieser Höhe erwachsen ist.
Weitergehende Ansprüche aus dem Titel des Verzuges sind ausgeschlossen.
 
6. Gefahrenübergang und Erfüllungsort
 
6.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt die Lieferung der Ware als EXW
gem. INCOTERMS® 2010 verkauft.
6.2 Bei Leistungen ist der Erfüllungsort der in der schriftlichen Auftragsbestätigung
angegebene, sekundär jener, wo die Leistung faktisch durch den Verkäufer
erbracht wird. Die Gefahr für eine Leistung oder eine vereinbarte Teilleistung
geht mit ihrer Erbringung auf den Käufer über.
 
7. Zahlung
 
7.1 Sofern keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, ist 1/3 des Preises bei
Erhalt der Auftragsbestätigung, 1/3 bei halber Lieferzeit und der Rest bei Lieferung
fällig. Unabhängig davon ist die in der Rechnung enthaltene Umsatzsteuer
in jedem Fall bis spätestens 30 Tage nach Rechnungslegung zu bezahlen.
Für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen
des Käufers oder der Abweisung eines Antrages auf Eröffnung mangels Vermögens
erfolgen Lieferungen nur mehr gegen Vorauskassa.
7.2 Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilzahlungen mit Erhalt der
jeweiligen Faktura fällig. Dies gilt auch für Verrechnungsbeträge, welche
durch Nachlieferungen oder andere Vereinbarungen über die ursprüngliche
Abschlusssumme hinaus entstehen, unabhängig von den für die Hauptlieferung
vereinbarten Zahlungsbedingungen.
7.3 Zahlungen sind ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Verkäufers in der vereinbarten
Währung zu leisten. Eine allfällige Annahme von Scheck oder
Wechsel erfolgt stets nur zahlungshalber. Alle damit im Zusammenhang stehenden
Zinsen und Spesen (wie z. B. Einziehungs- und Diskontspesen) gehen
zu Lasten des Käufers.
7.4 Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger
Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen.
7.5 Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem der Verkäufer über sie
verfügen kann.
7.6 Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung aus
diesem oder anderen Rechtsgeschäften im Verzug, so kann der Verkäufer unbeschadet
seiner sonstigen Rechte
a) die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung dieser Zahlung
oder sonstigen Leistung aufschieben und eine angemessene Verlängerung
der Lieferfrist in Anspruch nehmen,
b) sämtliche offene Forderungen aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften
fällig stellen und für diese Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit Verzugszinsen
in der Höhe von 1,25 % pro Monat zuzüglich Umsatzsteuer verrechnen, sofern
der Verkäufer nicht darüber hinausgehende Kosten nachweist,
c) im Falle der qualifizierten Zahlungsunfähigkeit, das heißt nach zweimaligem
Zahlungsverzug, andere Rechtsgeschäfte nur mehr gegen Vorauskassa erfüllen.
In jedem Fall ist der Verkäufer berechtigt vorprozessuale Kosten, insbesondere
Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten in Rechnung zu stellen.
7.7 Eingeräumte Rabatte oder Boni sind mit der termingerechten Leistung der
vollständigen Zahlung bedingt.
7.8 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten
Waren bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge zuzüglich Zinsen
und Kosten vor.
Der Käufer tritt hiermit an den Verkäufer zur Sicherung von dessen Kaufpreisforderung
seine Forderung aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware,
auch wenn diese verarbeitet, umgebildet oder vermischt wurde, ab.
Der Käufer ist zur Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende
Ware bei Weiterverkauf mit Stundung des Kaufpreises nur unter der Bedingung
befugt, dass er gleichzeitig mit der Weiterveräußerung den Zweitkäufer
von der Sicherungszession verständigt oder die Zession in seinen Geschäftbüchern
anmerkt. Auf Verlangen hat der Käufer dem Verkäufer die abgetretene
Forderung nebst deren Schuldner bekannt zu geben und alle für seine Forderungseinziehung
benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen
und dem Drittschuldner Mitteilung von der Abtretung zu machen. Bei Pfändung
oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Käufer verpflichtet, auf das Eigentumsrecht
des Verkäufers hinzuweisen und diesen unverzüglich zu verständigen.
 
8. Gewährleistung und Einstehen für Mängel
 
8.1 Der Verkäufer ist bei Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen
verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden die Funktionsfähigkeit
beeinträchtigenden Mangel, der im Zeitpunkt der Übergabe besteht,
zu beheben, der auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder
der Ausführung beruht. Aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften
und schriftlichen oder mündlichen Äußerungen, die nicht in den Vertrag
aufgenommen worden sind, können keine Gewährleisungsansprüche abgeleitet
werden.
8.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, soweit nicht für einzelne Liefergegenstände
besondere Gewährleistungsfristen vereinbart sind. Dies gilt
auch für Liefer- und Leistungsgegenstände, die mit einem Gebäude oder
Grund und Boden fest verbunden sind. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt
mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges gem. Punkt 6.
8.3 Für verbesserte oder ausgetauschte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist von
neuem zu laufen, endet jedoch jedenfalls 6 Monate nach Ablauf der ursprünglichen
Gewährleistungsfrist.
8.4 Verzögert sich die Lieferung oder Leistung aus Gründen, die nicht in der
Sphäre des Verkäufers liegen, beginnt die Gewährleistungsfrist 2 Wochen
nach dessen Liefer- bzw. Leistungsbereitschaft.
8.5 Der Gewährleistungsanspruch setzt voraus, dass der Käufer die aufgetretenen
Mängel in angemessener Frist schriftlich angezeigt hat und die Anzeige dem
Verkäufer zugeht. Der Käufer hat das Vorliegen des Mangels in angemessener
Frist nachzuweisen, insbesondere die bei ihm vorhandenen Unterlagen bzw.
Daten dem Verkäufer zur Verfügung zu stellen. Bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen
Mangels gemäß Punkt 8.1 hat der Verkäufer nach seiner
Wahl am Erfüllungsort die mangelhafte Ware bzw. den mangelhaften Teil
nachzubessern oder sich zwecks Nachbesserung zusenden zu lassen oder eine
angemessene Preisminderung vorzunehmen.
8.6 Alle im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Nebenkosten
(wie z. B. für Ein- und Ausbau, Transport, Entsorgung, Fahrt und Wegzeit)
gehen zu Lasten des Käufers. Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des
Käufers sind die erforderlichen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Gerüst und
Kleinmaterialien usw. unentgeltlich beizustellen. Ersetzte Teile werden Eigentum
des Verkäufers.
8.7 Wird eine Ware vom Verkäufer auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen,
Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Käufers angefertigt, so
erstreckt sich die Haftung des Verkäufers nur auf bedingungsgemäße Ausführung.
8.8 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind solche Mängel, die aus nicht vom
Verkäufer bewirkter Anordnung und Montage, ungenügender Einrichtung,
Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benutzungsbedingungen,
Überbeanspruchung der Teile über die vom Verkäufer angegebene Leistung,
nachlässiger oder unrichtiger Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien
entstehen; dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Käufer
beigestelltes Material zurückzuführen sind. Der Verkäufer haftet auch nicht
für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, auf atmosphärische Entladungen,
Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen sind. Die
Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen
Verschleiß unterliegen. Bei Verkauf gebrauchter Waren übernimmt der
Verkäufer keine Gewähr.
8.9 Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne schriftliche Einwilligung des
Verkäufers der Käufer selbst oder ein nicht vom Verkäufer ausdrücklich ermächtigter
Dritter an den gelieferten Gegenständen Änderungen oder Instandsetzungen
vornimmt.
8.10 Ansprüche nach § 933b ABGB verjähren jedenfalls mit Ablauf der in Punkt
8.2 genannten Frist.
8.11 Die Bestimmungen 8.1 bis 8.10 gelten sinngemäß auch für jedes Einstehen
für Mängel aus anderen Rechtsgründen.
 
9. Rücktritt vom Vertrag
 
9.1 Voraussetzung für den Rücktritt des Käufers vom Vertrag ist, sofern keine
speziellere Regelung getroffen wurde, ein Lieferverzug, der auf grobes Verschulden
des Verkäufers zurückzuführen ist sowie der erfolglose Ablauf einer
gesetzten, angemessenen Nachfrist. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen
Briefes geltend zu machen.
9.2 Unabhängig von seinen sonstigen Rechten ist der Verkäufer berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten,
a) wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung
der Leistung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, unmöglich
oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird,
b) wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Käufers entstanden
sind und dieser auf Begehren des Verkäufers weder Vorauszahlung leistet,
noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt,
c) wenn die Verlängerung der Lieferzeit wegen der im Punkt 5.4 angeführten
Umstände insgesamt mehr als die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist,
mindestens jedoch 6 Monate beträgt, oder
d) wenn der Käufer den ihm durch Punkt 13 auferlegten Verpflichtungen nicht
oder nicht gehörig nachkommt.
9.3 Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung
oder Leistung aus obigen Gründen erklärt werden.
9.4 Falls über das Vermögen des Käufers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird
oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden
Vermögens abgewiesen wird, ist der Verkäufer berechtigt, ohne Setzung
einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Wird dieser Rücktritt ausgeübt,
so wird er sofort mit der Entscheidung wirksam, dass das Unternehmen nicht
fortgeführt wird. Wird das Unternehmen fortgeführt, so wird ein Rücktritt erst
6 Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach Abweisung des
Antrages auf Eröffnung mangels Vermögens wirksam. Jedenfalls erfolgt die
Vertragsauflösung mit sofortiger Wirkung, sofern das Insolvenzrecht, dem der
Käufer unterliegt, dem nicht entgegensteht oder wenn die Vertragsauflösung
zur Abwendung schwerer wirtschaftlicher Nachteile des Verkäufers unerlässlich
ist.
9.5 Unbeschadet der Schadenersatzansprüche des Verkäufers einschließlich vorprozessualer
Kosten sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen
oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt
auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Käufer noch nicht übernommen
wurde sowie für vom Verkäufer erbrachte Vorbereitungshandlungen. Dem
Verkäufer steht an Stelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits
gelieferter Gegenstände zu verlangen.
9.6 Sonstige Folgen des Rücktritts sind ausgeschlossen.
9.7 Die Geltendmachung von Ansprüchen wegen laesio enormis, Irrtum und
Wegfall der Geschäftsgrundlage durch den Käufer wird ausgeschlossen.
 
10. Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten
 
10.1 Der Käufer von Elektro-Elektronikgeräten für gewerbliche Zwecke, welcher
seinen Sitz in Österreich hat, übernimmt die Verpflichtung zur Finanzierung
der Sammlung und Behandlung von Elektro- und Elektronikaltgeräten im Sinn
der Elektroaltgeräteverordnung für den Fall, dass er selbst Nutzer des Elektro-
Elektronikgeräts ist. Ist der Käufer nicht Letztnutzer, hat er die Finanzierungs-
Verpflichtung vollinhaltlich durch Vereinbarung auf seinen Abnehmer zu
überbinden und dies gegenüber dem Verkäufer zu dokumentieren.
10.2 Der Käufer, welcher seinen Sitz in Österreich hat, hat dafür Sorge zu tragen,
dass dem Verkäufer alle Informationen zur Verfügung gestellt werden, um die
Verpflichtungen des Verkäufers als Hersteller/Importeur insbesondere nach §§
11 und 24 der Elektroaltgeräteverordnung und dem Abfallwirtschaftsgesetz erfüllen
zu können.
10.3 Der Käufer, welcher seinen Sitz in Österreich hat, haftet gegenüber dem
Verkäufer für alle Schäden und sonstigen finanziellen Nachteile, die dem Verkäufer
durch den Käufer wegen fehlender oder mangelhafter Erfüllung der Finanzierungsverpflichtung
sowie sonstiger Verpflichtungen nach Punkt 10. entstehen.
Die Beweislast für die Erfüllung dieser Verpflichtung trifft den Käufer.
 
11. Haftung des Verkäufers
 
11.1 Der Verkäufer haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des
Produkthaftungsgesetzes nur, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Gesamthaftung
des Verkäufers in Fällen der groben Fahrlässigkeit ist auf den
Nettoauftragswert oder auf EUR 500.000,- begrenzt, je nachdem, welcher
Wert niedriger ist.
Pro Schadensfall ist die Haftung des Verkäufers auf 25 % des Nettoauftragswertes
oder auf EUR 125.000,- begrenzt, je nachdem, welcher Wert niedriger
ist.
11.2 Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit sowie der Ersatz von Folgeschäden,
reinen Vermögensschäden, indirekten Schäden, Produktionsausfall, Finanzierungskosten,
Kosten für Ersatzenergie, Verlust von Energie, Daten oder Informationen,
des entgangenen Gewinns, nicht erzielter Ersparnisse, von Zinsverlusten
und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Käufer sind
ausgeschlossen.
11.3 Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme
und Benutzung (wie z. B. in Bedienungsanleitungen enthalten) oder der behördlichen
Zulassungsbedingungen ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen.
11.4 Sind Vertragsstrafen vereinbart, sind darüber hinausgehende Ansprüche aus
dem jeweiligen Titel ausgeschlossen.
11.5 Die Regelungen des Punktes 11 gelten abschließend für sämtliche Ansprüche
des Käufers gegen den Verkäufer, gleich aus welchem Rechtsgrund und -titel
und sind auch für alle Mitarbeiter, Subunternehmer und Sublieferanten des
Verkäufers wirksam.
 
12. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht
 
12.1 Wird eine Ware vom Verkäufer auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen,
Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Käufers angefertigt, hat
der Käufer diesen bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und
klaglos zu halten.
12.2 Ausführungsunterlagen wie z. B. Pläne, Skizzen und sonstige technische
Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen u.
dgl. stets geistiges Eigentum des Verkäufers und unterliegen den einschlägigen
gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung,
Wettbewerb usw. Punkt 2.2 gilt auch für Ausführungsunterlagen.
 
13. Einhaltung von Exportbestimmungen
 
13.1 Der Käufer hat bei Weitergabe der vom Verkäufer gelieferten Waren sowie
dazugehöriger Dokumentation unabhängig von der Art und Weise der Zurverfügungstellung
oder der vom Verkäufer erbrachten Leistungen einschließlich
technischer Unterstützung jeder Art an Dritte die jeweils anwendbaren Vorschriften
der nationalen und internationalen (Re-)Exportbestimmungen einzuhalten.
In jedem Fall hat er bei Weitergabe der Waren bzw. Leistungen an
Dritte die (Re-)Exportbestimmungen des Sitzstaates des Verkäufers, der Europäischen
Union und der Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten.
13.2 Sofern für Exportkontrollprüfungen erforderlich, hat der Käufer dem Verkäufer
nach Aufforderung unverzüglich alle erforderlichen Informationen, u.a.
über Endempfänger, Endverbleib und Verwendungszweck der Waren bzw.
Leistungen zu übermitteln.
 
14. Allgemeines
 
Falls einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bestimmungen unwirksam
sein sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht
berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, die dem angestrebten
Ziel möglichst nahe kommt, zu ersetzen.
 
15. Gerichtsstand und Recht
 
Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten – einschließlich
solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen – ist das sachlich
zuständige Gericht am Hauptsitz des Verkäufers, in Wien jenes im Sprengel
des Bezirksgerichtes Innere Stadt, ausschließlich zuständig. Der Vertrag unterliegt
österreichischem Recht unter Ausschluss der Weiterverweisungsnormen.
Die Anwendung des UNCITRAL-Übereinkommens der Vereinten Nationen
über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.
 
16. Vorbehaltsklausel
 
Die Vertragserfüllung seitens des Verkäufers steht unter dem Vorbehalt, dass
der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen
(Re-)Exportbestimmungen, insbesondere keine Embargos und/oder sonstige
Sanktionen, entgegenstehen.
Ausgabe September 2011
Ich versichere, dass alle meine Verkaufsaktivitäten in Übereinstimmung mit allen geltenden Gesetzen und Vorschriften der EU erfolgen.