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DC-Getriebemotor ZHAOWEI, 6 V, 6 U/min / 5 STÜCK

Artikelzustand:
Gebraucht
Für Prototypenbau benutzt !
5 verfügbar / 2 verkauft
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EUR 12,00
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Standort: Ofterdingen, Deutschland
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eBay-Artikelnr.:154337317277
Zuletzt aktualisiert am 02. Nov. 2023 09:03:14 MEZAlle Änderungen ansehenAlle Änderungen ansehen

Artikelmerkmale

Artikelzustand
Gebraucht
Artikel wurde bereits benutzt. Ein Artikel mit Abnutzungsspuren, aber in gutem Zustand und vollkommen funktionsfähig. Bei dem Artikel handelt es sich unter Umständen um ein Vorführmodell oder um einen Artikel, der an den Verkäufer nach Gebrauch zurückgegeben wurde. Weitere Einzelheiten, z. B. genaue Beschreibung etwaiger Fehler oder Mängel im Angebot des Verkäufers. Alle Zustandsdefinitionen ansehenwird in neuem Fenster oder Tab geöffnet
Hinweise des Verkäufers
“Für Prototypenbau benutzt !”
Höhe
20.000
Besonderheiten
keine
Marke
Zhaowei
Herstellernummer
ZWPD016016-1296-E
Produktart
Nicht vorhanden
EAN
4049702047810

Artikelbeschreibung des Verkäufers

Rechtliche Informationen des Verkäufers

LPS-Lasersysteme
Siegmund Ruff
Haidschwaerze 18
72131 Ofterdingen
Germany
Kontaktinformationen anzeigen
:nofeleT77117237470
:xaF779172/37470
:liaM-Eed.resal-spl@yabE
USt-IdNr.:
  • DE 156796089
Die Mehrwertsteuer wird auf meinen Rechnungen separat ausgewiesen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für dieses Angebot
Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
der Firma LPS-Lasersysteme, Inh. Siegmund Ruff, Haidschwaerze 18, 72131 Ofterdingen, Germany
 
 
§ 1 Geltung der Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen
Lieferungen, Leistungen und Angebote der Verwenderin erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen. Diese gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn ihre Geltung nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurde.
 
§ 2 Vertragsabschluss
 
1.In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind – auch bezüglich der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich. An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich der Verwender 30 Kalendertage gebunden.
 
2.Aufträge des Bestellers an den Verwender (im folgenden Lieferfirma genannt), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der Lieferfirma. Lehnt diese nicht binnen drei Wochen nach Eingang des Auftrages die Annahme ab, so gilt die Bestätigung als erteilt.
 
3.Nebenabreden, Auftragserweiterungen und Ergänzungen gelten nur dann als vereinbart, wenn sie von der Lieferfirma schriftlich bestätigt werden.
 
4.Für den Fall, dass zwischen dem Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 4 Monate liegen, kann die Lieferfirma im Hinblick auf eventuelle Kosten-, Lohn-, bzw. Steuererhöhungen die vereinbarten Preise nach billigem Ermessen erhöhen, keinesfalls aber um mehr als 10 %. Dies gilt nicht, falls die Verzögerung des Leistungstermins von der Lieferfirma zu vertreten ist.
 
§ 3 Leistungszeiten
 
1.Liefertermine oder Fristen, welche verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Für den Fall, dass die Lieferfirma mit ihrer Leistung in Verzug gerät, wird die Dauer der von dem Besteller zu setzenden Nachfrist auf vier Wochen festgelegt, welche mit Eingang der Nachfristsetzung bei der Lieferfirma beginnt.
 
§ 4 Gefahrenübergang
 
1.Bei Lieferung von Waren im Rahmen eines Kaufvertrages geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald die Ware von der Lieferfirma an den Transporteur übergeben worden ist oder den Betrieb der Lieferfirma durch Postversand verlassen hat. Wird die Versendung auf Wunsch des Bestellers verzögert, geht die Gefahr mit Mitteilung der Versandbereitschaft auf diesen über.
 
2.Dasselbe gilt, wenn im Rahmen eines Werk- oder Werklieferungsvertrages Versendung erfolgt.
 
3.Ansonsten geht die Gefahr bei Werk- und Werklieferungsverträgen mit Einbau der Anlage in die von dem Besteller gewünschten Räumen auf diesen über. Dies gilt bereits für den Einbau von Teilen.
 
§ 5 Fälligkeit von Werklohn / Kaufpreis
 
1.Der Kaufpreis ist fällig, sobald die Lieferung seitens der Lieferfirma bewirkt ist.
 
2.Der Werklohn ist fällig, sobald die Anlage vollständig eingebaut ist. Kaufpreis bzw. Werklohn sind in voller Höhe zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer zur Zahlung fällig.
 
§ 6 Eigentumsvorbehalt
 
5.Bei Lieferung von Waren behält sich die Lieferfirma das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur Erfüllung aller bereits begründeten Forderungen, die der Lieferfirma aus jedem Rechtsgrund gegenüber dem Besteller gegenwärtig zustehen, vor.
 
6.Bei Weiterveräußerungen der gelieferten Ware durch den Besteller, gelten die diesem zustehenden Forderungen an seine Vertragspartner bis zu einer Höhe von 120 % der Lieferfirma zustehenden Forderungen aus Lieferung des jeweiligen Gegenstandes als abgetreten. Der Besteller wird zur Einziehung der Forderungen in widerruflicher Weise ermächtigt.
 
7.Bei Werk- oder Werklieferungsverträgen behält sich die Lieferfirma das Eigentum an dem Werk vor. Gleiches gilt für den Fall einer Verbindung des Werkes mit beweglichen Sachen gemäß § 947 Abs. 1 für das so entstehende Miteigentum. Das Eigentum erlischt mit der Erfüllung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen der Lieferfirma gegen den Besteller aus diesem Werk- oder Werklieferungsvertrag.
 
8.Für den Fall, dass die Lieferfirma ihr Eigentum durch Verbindung verliert, wird bereits jetzt vereinbart, dass alle dem Besteller durch eine solche Verbindung entstehende Ansprüche gegen Dritte auf die Lieferfirma zur Sicherung ihrer Ansprüche übergehen. Die Abtretung ist auflösend bedingt durch die vollständige Erfüllung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Werk- und Werklieferungsvertrag.
 
9.Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere bei Zahlungsverzug – ist die Lieferfirma berechtigt, ihr vorbehaltenes
 
10.Eigentum zurückzunehmen oder sonst zu verwerten, bzw. die abgetretenen Ansprüche geltend zu machen, bzw. zu verwerten. Zu diesem Zweck gestattet der Besteller hiermit der Lieferfirma das Betreten von Grund und Boden sowie den Ausbau der Anlage.
 
11.Bei Zugriffen Dritter auf das vorbehaltene Eigentum bzw. die zur Sicherung abgetretenen Ansprüche verpflichtet sich der Besteller, auf die Rechte der Lieferfirma hinzuweisen und diese unverzüglich zu benachrichtigen.
 
§ 7 Gewährleistung
 
1.Die Lieferfirma gewährleistet, dass die von ihr vertriebenen und hergestellten Produkte frei von Fabrikations- und Materialfehlern sind. Die Gewährleistungsfrist beträgt für mechanische und elektronische Teile ein Jahr ab Gefahrenübergang.
 
2.Garantie- und Gewährleistungsansprüche entfallen sobald der Besteller oder ein Dritter an der gelieferten Anlage Änderungen oder einen Austausch von Teilen vornimmt, soweit die Änderung oder der Austausch nicht von der Lieferfirma genehmigt wurde.
 
3.Erkennbare Mängel müssen der Lieferfirma unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche, schriftlich mitgeteilt werden, da ansonsten Garantie- und Gewährleistungsansprüche erlöschen.
 
4.Vorstehende Regelungen gelten nicht für im Rahmen eines Kaufvertrages gelieferte gebrauchte Gegenstände, solche werden unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung veräußert.
 
5.Für den Fall, dass der Besteller gewährleistungspflichtige Mängel rügt, kann die Lieferfirma nach ihrer Wahl entweder Rücksendung des beschädigten Teils oder Bereithalten desselben am Lieferort zur Durchführung der Nachbesserung durch einen Beauftragten der Lieferfirma verlangen. Schlägt die Nachbesserung des Mangels nach wenigstens zwei Versuchen in angemessener Frist fehl, kann der Besteller Wandlung oder Herabsetzung des Kaufpreises / Werklohnes verlangen.
 
6.Weitere Gewährleistungsansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, bestehen nur bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft.
 
7.Die Abtretung der Gewährleistungsansprüche ist ausgeschlossen.
 
§ 8 Haftung
 
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegenüber der Lieferfirma als auch gegenüber deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt nicht, soweit Schadensersatzansprüche gegenüber der Lieferfirma nach den §§ 463, 480 Abs. 2, 635, BGB wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft geltend gemacht werden.
 
§ 9 Entsorgung
 
Der Käufer wird die gelieferten Geräte bei Nutzungsende auf seine Kosten und in Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften entsorgen. Hierzu erfolgt eine Freistellung des Verkäufers von der Rücknahmepflicht sowie diesbezüglicher Ansprüche Dritter (§10 II ElektroG).
Es wird vereinbart, dass Ansprüche auf Übernahme der Herstellerpflichten und Freistellung von Ansprüchen Dritter nicht vor Ablauf von zwölf Monaten nach endgültiger Beendigung der Gerätenutzung verjähren. Diese Frist beginnt frühestens mit Eingang einer schriftlichen Benachrichtigung des Käufers an den Verkäufer über die Nutzungsbeendigung.
Im Falle der Weitergabe von Geräten an gewerbliche Dritte verpflichtet sicher der Käufer, auch diese Dritten dazu zu verpflichten, die Geräte nach Nutzungsbeendigung ordnungsgemäß zu entsorgen, die diesbezüglichen Kosten zu tragen und für den Fall der erneuten Weitergabe eine Weitergabeverpflichtung aufzuerlegen. Zuwiderhandlungen führen zur Rücknahme-, Entsorgungs- und Kostentragungspflicht des Käufers hinsichtlich der betreffenden Geräte.
 
§ 10 Aufrechnung
 
Der Besteller ist zur Aufrechnung gegen Werklohn- bzw. Kaufpreisforderungen der Lieferfirma nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
 
§ 11 Anwendbares Recht
 
Für die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferfirma und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
 
§ 12 Gerichtsstand
 
1.Soweit der Besteller Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sonder-vermögen ist, ist 72074 Tübingen ausschließlich Gerichtsstand; für alle sich aus dem Vertragsverhältnis auch mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
 
2.Tübingen ist auch dann ausschließlich Gerichtsstand, falls der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder falls er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt, oder sein Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
 
§ 13 Salvatorische Klausel
 
1.Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäfts- und Lieferbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt.
 
2.Soweit in diesen Geschäftsbedingungen oder im Rahmen sonstiger Vereinbarungen eine Regelung nicht getroffen wurde oder später wegfällt, gelten die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Bürgerlichen Gesetzbuches ergänzend.
 
 
Stand 08.2008
Ich versichere, dass alle meine Verkaufsaktivitäten in Übereinstimmung mit allen geltenden Gesetzen und Vorschriften der EU erfolgen.
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