|Eingestellt in Kategorie:
Dieses Angebot wurde vom Verkäufer am Mo, 28. Dez um 03:32 beendet, da der Artikel nicht mehr verfügbar ist.
Ähnlichen Artikel verkaufen?

WINTER Laser Gravur - Schneidemaschine Lasermax Maxi

Artikelzustand:
Neu
Preis:
EUR 10.591,00
(inkl. MwSt.)
EUR 8.900,00
(exkl. MwSt.)
Versand:
Kein Versand nach USA. Weitere Detailsfür Versand
Standort: Leipzig, Deutschland
Lieferung:
Weitere Infos zur Lieferzeit in der Artikelbeschreibung
Rücknahmen:
14 Tage Rückgabe. Käufer zahlt Rückversand. Weitere Details- Informationen zu Rückgaben
Zahlungen:
     

Sicher einkaufen

eBay-Käuferschutz
Geld zurück, wenn etwas mit diesem Artikel nicht stimmt. 

Angaben zum Verkäufer

Angemeldet als gewerblicher Verkäufer
Der Verkäufer ist für dieses Angebot verantwortlich.
eBay-Artikelnr.:370382860859
Zuletzt aktualisiert am 22. Jän. 2015 15:37:01 MEZAlle Änderungen ansehenAlle Änderungen ansehen

Artikelmerkmale

Artikelzustand
Neu: Neuer, unbenutzter und unbeschädigter Artikel in nicht geöffneter Originalverpackung (soweit ...

Rechtliche Informationen des Verkäufers

Henrik Winter Holztechnik GmbH
Henrik Winter
Druckereistr. 8
04159 Leipzig-Stahmeln
Germany
Kontaktinformationen anzeigen
:nofeleT12091641439400
:xaF85381641439400
:liaM-Eed.kinhcetzloh-retniw@ofni
Link auf die Online-Streitbeilegungs-Plattform der EU: http://ec.europa.eu/consumers/odr/
USt-IdNr.:
  • DE 812188635
Die Mehrwertsteuer wird auf meinen Rechnungen separat ausgewiesen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für dieses Angebot
Allgemeine Lieferbedingungen der Henrik Winter Holztechnik GmbH
 
§ 1 - Anwendungsbereich, Reichweite
 
(1) Lieferungen, Leistungen (einschließlich Montage und Schulungen) und Angebote der Henrik Winter Holztechnik GmbH (nachfolgend auch "HWH") an Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen im Sinne von § 310 BGB unterliegen diesen allgemeinen Lieferbedingungen.
 
(2) Abweichende Abreden werden nur Vertragsinhalt, soweit HWH ausdrücklich zustimmt. Insoweit ausdrücklich vereinbarte Allgemeine Vertragsbedingungen des Kunden gelten nur, wie durch diese Allgemeinen Lieferbedingungen modifiziert.
 
§ 2 - Form von Erklärungen
 
(1) Alle in diesen Lieferbedingungen vorgesehenen Mitteilungen und Erklärungen, insbesondere zu von diesen Lieferbedingungen abweichenden Vereinbarungen, müssen zu ihrer Wirksamkeit dem Empfänger mindestens in Textform zugehen, soweit diese Lieferbedingungen oder das Gesetz keine strengere Form vorschreiben.
 
(2) Erklärungsfristen werden nur durch den Zugang der Erklärung bei dem Empfänger innerhalb der
Erklärungsfrist gewahrt.
 
§ 3 - Vertragsschluss
 
(1) Alle Angebote von HWH sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
 
(2) Die Bestellung/Beauftragung oder mögliche Änderungen dazu werden erst durch die eine ausdrücklich als Auftragsbestätigung bezeichnete Erklärung von HWH angenommen. Mit der Erteilung einer Auftragsbestätigung wird eine nicht § 2 entsprechende Form der Bestellung/Beauftragung geheilt. Das Vertragsverhältnis zwischen HWH und dem Kunde bestimmt sich allein nach dem Inhalt dieser Auftragsbestätigung, den vorliegenden Lieferbedingungen und den mindestens textförmlich getroffenen weiteren Abreden. Vor Vertragsschluss getroffene mündliche Abreden werden hierdurch ersetzt.
 
(3) Soweit nicht anders vereinbart, bleibt HWH Eigentümerin aller von ihr abgegebener Angebote, Kostenvoranschläge, Zeichnungen und anderer Unterlagen sowie von Modellen, Werkzeugen und anderen Hilfsmitteln. An daran bestehenden immateriellen Schutzrechten - insbesondere Patent-, Urheber-, Marken- oder Geschmacksmusterrechten - wird mit der Übergabe kein Nutzungs- bzw. Verwertungsrecht gewährt. Die Sachen sind auf Verlangen und nach Wahl von HWH vollständig zurückzugeben und/oder zu vernichten.
 
§ 4 - Preise, Zahlung, Sicherheitsleistungen
 
(1) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, verstehen sich alle Preise in EURO zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer ab Sitz von HWH, also insbesondere ohne Leistungen für den Transport zum Kunden (Demontage, Verpackung, Zoll, Verladung, u.ä.) oder Fahrtkosten.
 
(2) Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen sind Rechnungsbeträge innerhalb von zwei Wochen ab Rechnungsdatum ohne Abzug in Euro fällig. Für die fristgerechte Zahlung kommt es auf den Eingang der Zahlung bei HWH an.
 
(3) Zur Aufrechnung ist der Kunde nur berechtigt, soweit die jeweiligen Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten ist nur insoweit zulässig, als der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
 
(4) Die Erfüllung durch HWH erfolgt nicht vor Erfüllung der Zahlungspflicht gegenüber HWH, soweit nicht anders vereinbart. Die Vereinbarung von Liefer- oder Leistungsterminen bedingt die Vorleistungspflicht des Kunden nur ab, wenn dies zusätzlich ausdrücklich vereinbart ist oder sich aus den Umständen, die der Kunde HWH mitgeteilt hat, ergibt (z.B. absolutes Fixgeschäft).
 
(5) Bei von dem vorstehenden Absatz (4) abweichenden Vereinbarungen ist HWH berechtigt, seine noch ausstehenden Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, die gegenüber den bei Vertragsschluss zugrunde gelegten Umständen die Kreditwürdigkeit des Kunden als gemindert erscheinen lassen und durch welche die Bezahlung offener Forderungen von HWH gegen den Kunden gefährdet erscheint. Unerhebliche Minderungen und Ge- fährdungen sind unbeachtlich.
 
§ 5 - Folgen nicht fristgerechter Zahlungen
 
(1) Für offene Rechnungsbeträge tritt mit Ablauf der in § 4 Absatz (1) genannten oder einer stattdessen vereinbarten Zahlungsfrist ohne weiteres Zahlungsverzug ein.
 
(2) Im Falle einer nicht fristgerechten Zahlung sind HWH mindestens Zinsen von 8%-Punkten über dem jeweiligen Basszinssatz im Sinne von § 247 BGB seit Fälligkeit der verspäteten Zahlung, angemessene Bearbeitungskosten und die Kosten der Rechtsverfolgung zu ersetzen.
 
(3) Solange Rechnungsbeträge offen sind, ist HWH nach Ablauf der Zahlungsfrist und Ablauf einer zur vollständigen Zahlung gesetzten Nachfrist außerdem zum Rücktritt von - nach ihrer Wahl - dem ganzen oder Teilen des Vertrages berechtigt. Nach einem Rücktritt steht HWH neben den Ansprüchen auf Rückgewähr und Zinsen ein pauschalierter Ersatz des entgangenen Gewinns in Höhe von 10% des von dem Rücktritt betroffenen Teils des Netto-Vertragsentgelts zu, soweit nicht HWH einen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweist. Ausgewiesene Nebenkosten (insbesondere Transportkosten) werden in die Berechnung einbezogen, soweit sie im Zeitpunkt des Rücktritts angefallen sind. Die Kosten eines möglichen Rücktransports der betroffenen Waren zu HWH trägt der Kunde.
 
(4) Weitergehende gesetzliche Rechte und Ansprüche von HWH bleiben unberührt.
 
§ 6 - Lieferung
 
(1) Soweit nicht anders vereinbart, gehen im Falle der Abholung der Ware durch den Kunden oder dessen Beauftragten (Holschuld) die Preis- und Leistungsgefahr mit der Benachrichtigung des Kunden von der Bereitstellung zur Abholung an dem benannten Abholort auf den Kunden über.
 
(2) Ein Versand der Ware erfolgt nur auf Verlangen des Kunden und, soweit nicht anders vereinbart, als Schickschuld; das gilt auch, wenn HWH den Frachtführer auswählt, beauftragt oder - dann regelmäßig aus dem Entgelt des Kunden - bezahlt. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer auf den Kunden über. Maßgeblich ist der Beginn des Verladevorgangs. Verzögern sich der Versand bzw. die Übergabe infolge eines nicht in der Sphäre von HWH liegenden Umstandes, der nach der Lieferbereitschaft durch HWH und deren Anzeige an den Kunden eintritt, geht die Gefahr im Zeitpunkt des Eintritts dieses Umstands auf den Kunden über.
 
(3) Absätze (1) und (2) gelten auch bei Teillieferungen oder wenn HWH zusätzliche Leistungen zu einem Kauf - insbesondere Montage - übernommen hat.
 
(4) Für die Lagerung der Waren durch HWH nach Gefahrübergang kann HWH pauschal Schadensersatz in Höhe von 0,25% des Netto-Warenwerts je angefangener Woche berechnen, soweit der Kunde keinen niedrigeren Schaden und HWH keinen höheren Schaden nachweist. Ein Vertrag über die Lagerung der Waren kommt hierdurch nicht zustande.
 
(5) Liefertermine werden, soweit nicht anders vereinbart, unverbindlich angegeben und bezeichnen den Zeitpunkt, in dem die Ware das Lager von HWH spätestens verlässt. HWH soll dem Kunden Lieferverzögerungen mitteilen. Vereinbarte Montagetermine verschieben sich bei vorangegangenen Lieferverzögerungen entsprechend.
 
§ 7 - Vertragsgemäßheit der Ware
 
(1) Angaben in Prospekten und sonstige Produktbeschreibungen, die Eigenschaften vorgeführter Exemplare sowie die Eignung zu einem vorgesehenen Verwendungszweck sind nur maßgeblich, soweit sie ausdrücklich vereinbart sind.
 
(2) Handelsübliche Abweichungen bleiben vorbehalten, soweit sie die Verwendung der Ware zu einer nach dem Vertrag vorausgesetzten oder, wenn keine Verwendung vorausgesetzt ist, zu der gewöhnlichen Verwendung nicht wesentlich beeinträchtigen. Nicht handelsübliche Abweichungen von vertraglichen Beschaffenheitsvereinbarungen bleiben vorbehalten, soweit sie aufgrund öffentlich-rechtlicher Pflichten - insbesondere Zulassungsvorschriften - erforderlich sind.
 
(3) Der Kunde kann sich auf vertragswidrige Eigenschaften der Ware einschließlich Sach- und Rechtsmängeln nur berufen, soweit er die Ware unverzüglich nach dem Empfang untersucht, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, und mögliche Abweichungen und Mängel unverzüglich, höchstens jedoch binnen zwei Wochen seit dem die Untersuchung tunlich ist, eingehend bei HWH rügt. Bei Lieferung "Ex Works" gilt die Ware spätestens mit Ablauf einer angemessenen Frist als abgeliefert, nachdem und soweit HWH den Kunde tatsachengemäß informiert, dass die Ware für den Frachtführer bereitsteht. Bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel müssen unverzüglich angezeigt werden, nachdem sie erkennbar sind, spätestens aber binnen zwei Wochen und jedenfalls in der Gewährleistungsfrist.
 
(4) Der Kunde kann sich auf Mängel nur berufen, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhanden waren.
 
(5) Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle Mängel ein Jahr ab dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Schreibt das jeweils anwendbare Recht eine abweichende unabdingbare Mindestfrist vor, gilt diese. Vereinbarte Garantiefristen berühren die Gewährleistungsfrist nicht.
 
(6) HWH beseitigt vertragswidrige Sachmängel durch Nacherfüllung durch - nach ihrer mit billigem
Ermessen auszuübenden Wahl - Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
 
(7) Weitergehende Rechte wegen vertragswidriger Eigenschaften der Ware stehen dem Kunden nur soweit zu, als er HWH vor Geltendmachung der Rechte eine angemessene Nachfrist zur Vertragserfüllung gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist.
 
(8) Gebrauchte Waren werden unter Ausschluss der Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel verkauft, wenn nichts anderes vereinbart ist.
 
§ 8 - Haftung von HWH
 
(1) Verschuldensunabhängig haftet HWH nur in den gesetzlich oder vertraglich ausdrücklich vorgesehenen Fällen. Soweit es auf Verschulden ankommt, haftet HWH nur für Schäden, die auf einer mindestens grob fahrlässigen Pflichtverletzung von HWH oder ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet HWH darüber hinaus auch, soweit sie auf einer mindestens fahrlässigen Pflichtverletzung von HWH oder ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
 
(2) HWH haftet der Höhe nach lediglich für die bei vernünftiger Betrachtung bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Schäden, die als Folge von Mängeln der Ware an anderen Rechtsgütern eintreten, müssen bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Ware typischerweise zu erwarten sein.
 
(3) Die vorstehenden Ausschlüsse und Beschränkungen von Ersatzpflichten gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von HWH in deren Verhältnis zu dem Geschädigten.
 
(4) Schadenersatzpflichten erfüllt HWH nach ihrer mit billigem Ermessen zu treffenden Wahl durch
Naturalrestitution oder Ersatzzahlungen.
 
(5) Soweit die vorstehenden Ausschlüsse und Beschränkungen gesetzliche Ersatzpflichten einschränken, gelten sie nicht für
- Ersatzpflichten aus der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ("Kardinalpflichten"). Vertragswesentlich sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Insbesondere sind dies die Verpflichtung zur rechtzeitigen mängelfreien Lieferung sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunde die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben des Kunden bzw. von dessen Personal oder Dritten oder des Eigentums des Kunden vor erheblichen Schäden bezwecken;
- Ersatzpflichten nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte.
 
§ 9 - Eigentumsvorbehalt
 
(1) HWH behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware und den in § 3 Abs. (3) bezeichneten Sachen bzw. die Inhaberschaft an den dort bezeichneten Rechten vor, bis alle aus der Geschäftsverbindung resultierenden Ansprüche von HWH gegen den Kunden erfüllt sind.
 
(2) Greifen Dritte - insbesondere durch Pfändung - auf die Vorbehaltsware zu, wird der Kunde sie unverzüglich auf das Eigentum von HWH hinweisen und HWH informieren. Der Kunde haftet ggf. gesamtschuldnerisch neben dem Dritten für die HWH in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten. Er stellt HWH hiervon auf Verlangen vorab frei.
 
(3) HWH wird von ihr nach billigem Ermessen auszuwählende Vorbehaltsware auf Verlangen des Kunden freigeben, soweit deren Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
§ 10 - Gerichtsstand, anwendbares Recht
 
(1) Die Rechtsbeziehungen zwischen HWH und dem Kunden unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts.
 
(2) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist - ungeachtet ggf. abweichender Bereitstellungspflichten - die im Zeitpunkt der jeweiligen Leistung eingetragene Geschäftsanschrift von HWH.
 
(3) Für etwaige Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis sind die für die eingetragene Geschäftsanschrift von HWH im Zeitpunkt der Klageerhebung zuständigen Gerichte ausschließlich zuständig. HWH ist jedoch berechtigt, Rechtsschutz auch bei jedem anderen Gericht zu suchen, welches nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland oder des Staates, in welchem der Kunde seinen Sitz hat, für den betreffenden Streit zuständig ist. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
 
§ 11 - Schlussbestimmungen
 
(1) Sollten Bestimmungen dieser Lieferbedingungen oder des Vertragsverhältnisses zwischen HWH und dem Kunden unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Lieferbedingungen und des Vertragsverhältnisses nicht. Statt der unwirksamen Bestimmungen vereinbaren die Parteien Bestimmungen, die dem mit den unwirksamen Bestimmungen wirtschaftlich Gewollten in rechtlich wirksamer Weise am nächsten kommen. Statt unwirksamer Fristen gilt jeweils die nächste angemessene Frist.
 
(2) Änderungen und Ergänzungen dieser Lieferbedingungen oder des Vertragsverhältnisses im Übrigen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform, soweit diese Lieferbedingungen oder das Gesetz keine strengere Form vorschreiben. Dasselbe gilt für dieses Textformerfordernis.
Ich versichere, dass alle meine Verkaufsaktivitäten in Übereinstimmung mit allen geltenden Gesetzen und Vorschriften der EU erfolgen.