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Reifen Bobcat mit Felge, 6900316

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Gebraucht
Die Reifen sind gebraucht mit den typischen Abnutzungsspuren.
3 verfügbar
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EUR 220,00
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eBay-Artikelnr.:162243894647

Artikelmerkmale

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Gebraucht
Artikel wurde bereits benutzt. Ein Artikel mit Abnutzungsspuren, aber in gutem Zustand und vollkommen funktionsfähig. Bei dem Artikel handelt es sich unter Umständen um ein Vorführmodell oder um einen Rücknahmeartikel. Weitere Einzelheiten, z. B. genaue Beschreibung etwaiger Fehler oder Mängel im Angebot des Verkäufers. Alle Zustandsdefinitionen ansehenwird in neuem Fenster oder Tab geöffnet
Hinweise des Verkäufers
“Die Reifen sind gebraucht mit den typischen Abnutzungsspuren.”
Marke
Bobcat
Herstellernummer
6900316

Rechtliche Informationen des Verkäufers

Scholz GmbH
Timo Scholz
Hinterer Ring 3
08233 Treuen
Germany
Kontaktinformationen anzeigen
:nofeleT5223686473 94+
:xaF16236864730
:liaM-Eed.wmb-zlohcs@iksnileiz
USt-IdNr.:
  • DE 812436426
Die Mehrwertsteuer wird auf meinen Rechnungen separat ausgewiesen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für dieses Angebot
§1 Anwendungsbereich
1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Leistungen, die von uns
erbracht werden.
2. Diese Geschäftsbedingungen erstrecken sich auch auf alle zukünftigen Kauf-, Liefer- und
Mietverträge mit dem Besteller.
3. Jede abweichende Vereinbarung von diesen Geschäftsbedingungen bedarf einer
schriftlichen Bestätigung durch uns.
4. Der Besteller verzichtet auf die Geltendmachung eigener Geschäftsbedingungen.
Diese werden auch nicht durch Schweigen Vertragsbestandteil.
 
§2 Angebot: Vertragsinhalt
1. Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend, sofern nicht eine Geltungsdauer
vereinbart ist.
2. Erst mit dem Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung werden Aufträge, Abreden,
Zusicherungen sowie alle rechtsgeschäftlichen Erklärungen unsererseits verbindlich.
Weicht die Bestätigung vom Auftrag bzw. von einer mündlichen Vereinbarung ab, muss
sie unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Zugang, schriftlich
vom Besteller beanstandet werden; andernfalls gilt die Abweichung als genehmigt.
3. Weicht bei telefonischen Bestellungen Umfang oder Art der Lieferung von der
Bestellung ab, so gilt die Bestellung als genehmigt, wenn der Besteller die Abweichung
nicht uns gegenüber schriftlich innerhalb einer Frist von einer Woche nach erhalt der
Ware rügt.
4. Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abnutzung
und Farbe und sind verbindlich.
 
§3 Lieferung: Liefertermine
1. Die Lieferung versteht sich ab Sitz unseres Unternehmens. Wir sind zu Teillieferungen
in zumutbarem Umfang berechtigt.
2. Erklären wir uns einzelvertraglich zur frachtfreien Lieferung zum Firmensitz des
Bestellers bereit, geht die Gefahr zu dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem die Ware unseren Geschäftssitz verlässt. Bei vom Besteller zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch uns gegen alle Risiken versichert.
3. Sofern nichts anderes vereinbart, wählen wir Versandart und Verpackung nach bestem Ermessen.
Verpackungen wie Kisten und Paletten werden gesondert berechnet. Paletten werden bei
Rückgabe in einwandfreiem Zustand vereinbarungsgemäß in Höhe von 80% des von uns in
Rechnung gestellten Betrages gutgeschrieben.
4. Erklären wir uns durch Individualvereinbarung zu Einhaltung bestimmter Lieferfristen bereit,
verlängert sich diese Lieferfrist automatisch um den Zeitraum eines von uns nicht zu vertretenden
vorrübergehenden Leistungshindernisses.
5. Gerät der Besteller in Annahmeverzug, sind wir ab diesem Zeitpunkt berechtigt, einen
Pauschalbetrag für die Einlagerung der Ware in Höhe von 1% des Bruttopreises der Ware pro
angefangene Woche, höchstens jedoch € 25,00 pro angefangene Woche zu verlangen; dem
Besteller bleibt der Nachweis eines geringen Schadens vorbehalten.
Der Besteller trägt im Falle des Annahmeverzuges die Gefahr des Unterganges oder der
Verschlechterung der Ware, soweit unsererseits nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen.
6. Der Besteller kann vom Vertrag nur dann zurücktreten, wenn er uns nach Ablauf der u.U.
verlängerten Frist schriftlich eine angemessene Nachfrist setzt und gleichzeitig die Verweigerung
der Leistungsannahme nach Ablauf der Frist androht.
In diesem Fall erstreckt sich das Rücktrittsrecht des Bestellers auf den Teil der vertraglich
geschuldeten Leistungen, die von uns bis zum Ablauf der evtl. gesetzlichen Nachfrist noch nicht als
versandbereit gemeldet waren; nur wenn die bereitgestellten Teilleistungen für den Besteller ohne
Interesse sind, ist er zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt.
7. Sofern der Besteller Kaufmann im Sinne von §24 AGBG ist, sind Schadensersatzansprüche des
Bestellers wegen Verzuges oder Unmöglichkeit auch in Form von Konventionalstrafen
ausgeschlossen, soweit uns oder unseren Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zur Last fällt.
 
§4 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum und das Verfügungsrecht an den von uns gelieferten Waren bis
zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertragsverhältnis vor.
2. Eine eventuelle Be- oder Verarbeitung der von uns gelieferten Ware durch den Besteller wird stets
für uns vorgenommen, ohne das daraus Verpflichtungen jedweder Art für uns entstehen; wir
werden entsprechend dem Verhältnis des Netto-Frakturenwertes der von uns gelieferten Ware
zum Netto-Frakturenwert der be- oder verarbeiteten Waren unmittelbar Miteigentümer der so
entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherung unserer noch offenen Forderungen
gegen den Besteller dient.
3. Der Besteller ist im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Weitergabe unseres Eigentums-
vorbehaltes widerruflich zur Veräußerung der von uns gelieferten Ware und zur Entziehung der
jeweiligen Kaufpreisforderung berechtigt.
Diese Berechtigung entfällt, wenn der Besteller mit seinem Abnehmer oder Dritten ein
Abtretungsverbot vereinbart hat oder sich mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber in Verzug
befindet. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen oder
Sicherheitsübereignungen ist der Besteller nicht befugt.
4. Für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller hiermit schon jetzt bis zur
Erfüllung aller unserer Ansprüche aus dem Vertrag die Ihm aus der Weiterveräußerung
entstehenden Forderung und sonstigen Ansprüche gegen seinen Abnehmer mit allen
Nebenrechten an uns ab. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, uns alle Auskünfte zu
geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung unserer Rechte gegenüber den
Abnehmern des Bestellers erforderlich sind, außerdem hat uns der Besteller auf unser Verlangen
die Abtretung schriftlich zu bestätigen und/oder seinen Abnehmern bekanntzugeben.
5. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller nach Be- oder Verarbeitung gemäß Ziffer 2. weiterverkauft,
so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß Ziffer 4. nur in Höhe des Rechnungswertes der
von uns gelieferten Vorbehaltsware.
6. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Gesamtforderungen gegen den
Besteller um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers in soweit zur Freigabe von
Sicherungsrechten nach unserer Wahl verpflichtet.
7. Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite, hat uns der Besteller
umgehend anzuzeigen.
Daraus entstehende Interventionskosten gehen zu Lasten des Bestellers, soweit sie nicht von
Dritten getragen werden.
 
§5 Preise; Zahlungsbedingungen
1. Unsere Preise verstehen sich zuzüglich des bei Abschluss des Vertrages geltenden
Umsatzsteuersatzes. Maßgeblich sind – vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarungen
unserer bei Abschluss des Vertrages geltenden Listenpreise.
2. Rechnungen sind sofort zahlbar ab Rechnungsdatum ohne Abzug.
Eine Woche nach Rechnungsdatum kommt der Besteller auch ohne Mahnung mangels Zahlung in
Verzug.
4. Ab Verzugsbeginn schuldet der Besteller Verzugszinsen, die der Höhe nach 5% über dem
jeweiligen Basiszins (Diskontsatz-Ersatz) liegen, sofern wir keine höheren Sollzinsen nachweisen.
Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns ein geringerer Verzugsschaden
entstanden ist.
5. Bei Zahlungsverzug des Bestellers haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und die unter
Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware wieder in Besitz zu nehmen.
Zur Realisierung des Anspruches verpflichtet sich der Besteller, uns die erforderlichen Auskünfte
über den Standort der Ware zu geben; gleichzeitig räumt er uns das unwiderrufliche Recht ein, zur
Abholung unserer Ware sein Betriebsgelände und die entsprechenden Räumlichkeiten zu betreten.
6. Im Falle des Rücktritts nach Ziffer 5. und für den Fall, dass der Besteller unberechtigt vom Vertrag
zurücktritt, ist der Besteller zum Einsatz des entstandenen Schadens verpflichtet; die Höhe des
Anspruchs beträgt 20% der Auftragssumme. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass
ein Schaden nicht oder niedriger als die Pauschale nach Satz 1 ist.
Gleichzeitig behalten wir uns die Geltendmachung eines höheren Schadens vor.
 
 
7. Der Besteller kann nur dann mit einer Geltendmachung aufrechnen, oder ein Zurückbe-
haltungsrecht geltend machen, wenn seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
8. Wir sind zur Entgegennahme von Schecks und Wechseln nicht verpflichtet; die Annahme von
Wechseln oder Schecks beinhaltet in keinem Fall eine Stundung unserer Forderung.
Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers, Schecks und Wechseln werden nur unter
Vorbehalt der Einlösung und erfüllungshalber angenommen.
9. Zahlungen an uns handelnde Personen dürfen nur gegen Vorlage einer ausdrücklichen,
schriftlichen Inkassovollmacht oder einer von uns quittierten Rechnung geleistet werden. Bestehen
mehrere Forderungen gegen den Kunden, bestimmen wir die Verrechnung eingehender Zahlungen.
10. Die Abtretung etwaiger Forderungen gegen die Scholz Baumaschinen GmbH ist
ausgeschlossen.
11. Als Mahngebühren werden folgende Sätze vereinbart.
- die erste Mahnung kostet 3,00€
- für die zweite Mahnung werden € 5,00 vereinbart
- ab der dritten Mahnung entscheidet die Geschäftsleitung das weitere Vorgehen.
 
§6 Mängelrügen und Gewährleistungen
1. Rügen betreffend Falschlieferungen, unvollständiger Lieferungen oder Mängel der Ware müssen
vorbehaltlich der mietvertraglichen Regelung in §8 Ziffer 5 dieser Geschäftsbedingungen
spätestens eine Woche nach Übernahme der Ware schriftlich und spezifiziert bei und eingehen,
sofern es sich nicht um verborgene Mängel handelt.
2. Durch Verhandlungen über Mängelrügen verzichten wir nicht auf den Einwand der verspäteten oder
sonst ungenügenden Rüge.
Die Anerkennung der Mängelansprüche setzt voraus, dass uns Gelegenheit zur Nachprüfung der
unveränderten Ware gegeben wird.
3. Bei rechtzeitiger und begründeter Mängelrüge leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch
Nachbesserung oder Ersatzlieferung; in beiden Fällen tragen wir die erforderlichen Transportkosten
bis zum Sitz des Bestellers, sofern dieser Ort in Deutschland liegt. Das Recht auf
Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung steht dem Besteller erst
dann zu, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung zweimal erfolglos war.
4. Sofern der Besteller Kaufmann im Sinne des § 24 AGBG ist, haften wir nicht für
Mängelfolgeschäden, es sei denn, dass der von uns gelieferten Sache eine zugesicherte
Eigenschaft fehlt und diese Zusicherung gerade vor einem Mangelfolgeschaden der konkret
auftretenden Art schützen sollte oder uns bzw. einem unserer Erfüllungsgehilfen grobes
Verschulden vorzuwerfen ist.
5. Besondere Garantieerklärungen der Hersteller der verkauften Sachen werden von uns in vollem
Umfange weitergegeben. Durch sie wird eine eigene Verbindlichkeit unsererseits nicht begründet.
 
§7 Sonstige Schadensersatzansprüche
1. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzuges, Unmöglichkeit, positiver Vertragsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen, soweit uns oder einem für uns handelnden Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.
2. Soweit wir aufgrund gesetzlicher oder obiger Vorschriften dem Grunde nach haften, ist unsere Haftung der Höhe nach auf die bei Vertragsabschluss von beiden Seiten voraussehbaren typischen Schäden begrenzt.
Diese Haftungsbeschränkung der Höhe nach soll vereinbarungsgemäß auch dann gelten, wenn und soweit die in Ziffer 1. vereinbarte Haftungsbeschränkung dem Grunde nach ganz oder teilweise unwirksam sein sollte.
3. Haftungsbeschränkungen gemäß den Ziffern 1. und 2. erstrecken sich vereinbarungsgemäß auf unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen und auf alle von uns im Rahmen des Vertragsverhältnisses eingeschalteten sonstigen Personen.
 
§8 Mietweise Überlassung
1. Im Falle der mietweisen Überlassung von Gerätschaften beginnt das Mietverhältnis mit dem Tage der Übergabe der Mietsache bzw. der angezeigten Bereitstellung an den Besteller bzw. den von diesem beauftragten Frachtführer; das Mietverhältnis endet mit vertragsgemäßer Rückgabe der Mietsache. Für den Fall, dass die Mietsache nicht in ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben worden ist, endet das Mietverhältnis erst mit vollständiger Beseitigung der vorhandenen Mängel, die vom Mieter oder auf dessen Kosten vorzunehmen ist.
Eine vorzeitige Beendigung bzw. Unterbrechung des Mietverhältnisses, ist schriftlich beim Vermieter zu beantragen und wird erst nach dessen schriftlicher Zustimmung wirksam.
2. Der Mietzins für einen Tag basiert auf einer Verwendung von maximal 8 Stunden. Bei Überschreitung einer achtstündigen Verwendung pro Tag erfolgt die Berechnung eines zweiten Tages, bei mehr
3. Im Falle länger dauernder Vermietung können Rechnungen auch für Teile der Mietzeit gestellt werden.
4. Untermietung bedarf unserer schriftlichen Zustimmung. Stimmen wir im Einzelfall einer Un-termietung zu, tritt der Mieter sämtliche Ansprüche gegen den Untermieter im Voraus an uns ab.
5. Abweichend von § 6 Abs. 1 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen hat der Mieter die Mietsache sofort bei Übergabe zu prüfen und eventuelle Mängel unverzüglich zu rügen. Mit Ablauf der Rügfrist sind alle Mängelansprüche ausgeschlossen.
Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der gemieteten Sache, hat der Mieter unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Soweit der Mangel nicht von uns zu vertreten ist, hat er diesen auf eigene Kosten zu beheben.
6. Der Mieter hat unsere Weisungen bezüglich des Gebrauchs der Mietsache, insbesondere Wartung und Pflege, Beachtung der Betriebsanleitung, tägliche Ölstandskontrolle, Ölwechsel, Kühlmittel- und Frostschutzmittelstand und Schmierung zu beachten. Die Kosten für die Wartung der Mietsache während der Mietdauer fallen dem Mieter zur Last.
Überbeanspruchung der Mietsache ist unstatthaft. Bei Reparaturen, welche der Mieter an der Mietsache durchführt, hat er Originalersatzteile des Herstellers zu verwenden.
7. Die Rückgabe der Mietsache hat in vertragsgemäßem Zustand zu erfolgen. Im Falle der mangelhaften Rückgabe der Mietsache können wir verlangen, dass der Mieter auf seine Rechnung die festgestellten Mängel zu beheben hat.
Wir sind berechtigt, die Mietsache während der Geschäftszeiten stets zu besichtigen.
8. Die Mietsache wird durch uns gegen Einbruchsdiebstahl, Raub, Vandalismus, Leitungswasser-, Sturm- und Hagelschäden, sowie Schäden durch Brand- und Blitzschlag versichert.
Kein Versicherungsschutz besteht bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Beschädigung der Mietsache, bei Schäden durch Tunnelarbeiten, bei Arbeiten unter Tage, Versaufen, Verschlammen, Korrosion, Abnutzung, Verschleiß sowie an Werkzeugen aller Art und an Hubseilen von Hochbaukränen, sowie für Reifen- und Schlauchschäden. Diese Schäden sind vom Mieter zu tragen.
Der Mieter hat eventuelle Selbstbehalte unsererseits bei Regulierung von Schäden durch von uns abgeschlossene Versicherungen zu übernehmen. Bei Diebstahl beträgt der Selbstbehalt 25% des Wiederbeschaffungswertes der Mietsache, mindestens € 1.000,00, bei sonstigen Versicherungsfällen beträgt der Selbstbehalt 10% der Schadenshöhe, mindestens jedoch € 1.000,00 bei Mietgegenständen mit einem Wiederbeschaffungswert von bis zu € 5.000,00 und € 2.500,00 bei Mietgegenständen mit einem Wiederbeschaffungswert von mehr als € 5.000,00.
9. Soweit wir dem Mieter im Zusammenhang mit dem Mietvertrag über die Mietsache auch Bedienungspersonal überlassen, arbeitet unser Personal grundsätzlich nur auf Anweisung des Mieters, der auch alle Genehmigungen zu beschaffen hat, die für die Durchführung der Arbeiten erforderlich sind. Dabei ist die Haftung des Bedienungspersonals wir auch unsere Haftung für Schäden, die das Bedienungspersonal an Sachen des Mieters oder an Sachen Dritter verursacht, auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
 
§9 Schlussbestimmungen
1. Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen – gleich aus welchem Rechtsgrund -unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
2. Erfüllungsort für Leistungen aus diesem Vertrag ist unser Firmensitz.
Gerichtsstand für alle sich im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten ist unser allgemeiner Gerichtsstand; dies gilt auch für Urkunden-, Scheck- und Wechselprozesse.
Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
Die Sätze 1 und 2 gelten auch dann, wenn der Besteller seinen Firmensatz im Ausland hat.
Ich versichere, dass alle meine Verkaufsaktivitäten in Übereinstimmung mit allen geltenden Gesetzen und Vorschriften der EU erfolgen.