Adapter Mini PCIe x1 auf PCIe x1
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 eBay-Artikelnr.:267006513832
 Artikelmerkmale
- Artikelzustand
- Neu: Neuer, unbenutzter und unbeschädigter Artikel in nicht geöffneter Originalverpackung (soweit ... Neu: Neuer, unbenutzter und unbeschädigter Artikel in nicht geöffneter Originalverpackung (soweit eine Verpackung vorhanden ist). Die Verpackung sollte der im Einzelhandel entsprechen. Ausnahme: Der Artikel war ursprünglich in einer Nichteinzelhandelsverpackung verpackt, z. B. unbedruckter Karton oder Plastikhülle. Weitere Einzelheiten im Angebot des Verkäufers. Alle Zustandsdefinitionen ansehenwird in neuem Fenster oder Tab geöffnet
- Marke
- Reichelt
- Produktart
- Adapter
- Modell
- ST PEX2MPEX
- Anzahl der Anschlüsse
- 1 Port
- Kompatibler Anschluss
- Mini PCI Express
- EAN
- 0065030845793
Kategorie
Artikelbeschreibung des Verkäufers
Rechtliche Informationen des Verkäufers
USt-IdNr.: AT ATU190 98 205, DE 180838647
Die Mehrwertsteuer wird auf meinen Rechnungen separat ausgewiesen.
CRN: FN126428Z
Allgemeine Geschäftsbedingungen für dieses Angebot
herausgegeben vom Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs
 1. Geltungsbereich
 1.1 Diese allgemeinen Bedingungen gelten für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen
 und zwar für die Lieferung von Waren und sinngemäß auch für die
 Erbringung von Leistungen. Für Software gelten vorrangig die Softwarebedingungen
 herausgegeben vom Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie
 Österreichs, für Montagen die Montagebedingungen der Starkstrom-
und Schwachstromindustrie Österreichs bzw. die Montagebedingungen
 der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs für Elektromedizinische
 Technik (die aktuellen Versionen sind erhältlich unter www.feei.at).
 1.2 Abweichungen von den in Punkt 1.1 genannten Bedingungen sind nur bei
 schriftlicher Anerkennung durch den Verkäufer wirksam.
 2. Angebot
 2.1 Angebote des Verkäufers gelten als freibleibend.
 2.2 Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen dürfen ohne Zustimmung des
 Verkäufers weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie
 können jederzeit zurückgefordert werden und sind dem Verkäufer unverzüglich
 zurückzustellen, wenn die Bestellung anderweitig erteilt wird.
 3. Vertragsschluss
 3.1 Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Verkäufer nach Erhalt der Bestellung
 eine schriftliche Auftragsbestätigung oder eine Lieferung abgesendet hat.
 3.2 Die in Katalogen, Prospekten u. dgl. enthaltenen Angaben sowie sonstige
 schriftliche oder mündliche Äußerungen sind nur maßgeblich, wenn in der
 Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
 3.3 Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer
 Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.
 4. Preise
 4.1 Die Preise gelten ab Werk bzw. ab Lager des Verkäufers ausschließlich Umsatzsteuer,
 Verpackung, Verladung, Demontage, Rücknahme und ordnungsgemäße
 Verwertung und Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten für
 gewerbliche Zwecke im Sinn der Elektroaltgeräteverordnung. Wenn im Zusammenhang
 mit der Lieferung Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben erhoben
 werden, trägt diese der Käufer. Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart,
 so wird diese sowie eine allenfalls vom Käufer gewünschte Transportversicherung
 gesondert verrechnet, beinhaltet jedoch nicht das Abladen
 und Vertragen. Die Verpackung wird nur über ausdrückliche Vereinbarung zurückgenommen.
 4.2 Bei einer vom Gesamtangebot abweichenden Bestellung behält sich der Verkäufer
 eine entsprechende Preisänderung vor.
 4.3 Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt des erstmaligen Preisangebotes.
 Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung erhöhen, so
 ist der Verkäufer berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.
 4.4 Bei Reparaturaufträgen werden die vom Verkäufer als zweckmäßig erkannten
 Leistungen erbracht und auf Basis des angefallenen Aufwandes verrechnet.
 Dies gilt auch für Leistungen und Mehrleistungen, deren Zweckmäßigkeit erst
 während der Durchführung des Auftrages zutage tritt, wobei es hiefür keiner
 besonderen Mitteilung an den Käufer bedarf.
 4.5 Der Aufwand für die Erstellung von Reparaturangeboten oder für Begutachtungen
 wird dem Käufer in Rechnung gestellt.
 5. Lieferung
 5.1 Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
 a) Datum der Auftragsbestätigung
 b) Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen, kaufmännischen
 und sonstigen Voraussetzungen;
 c) Datum, an dem der Verkäufer eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung
 oder Sicherheit erhält.
 5.2 Behördliche und etwa für die Ausführung von Anlagen erforderliche Genehmigungen
 Dritter sind vom Käufer zu erwirken. Erfolgen solche Genehmigungen
 nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.
 5.3 Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu
 verrechnen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens 1
 Jahr nach Bestellung als abgerufen.
 5.4 Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie
 beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, eintreten, die die Einhaltung der vereinbarten
 Lieferfrist behindern, verlängert sich diese jedenfalls um die Dauer
 dieser Umstände; dazu zählen insbesondere bewaffnete Auseinandersetzungen,
 behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug,
 Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte sowie Ausfall
 eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Zulieferanten. Diese vorgenannten
 Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie
 bei Zulieferanten eintreten.
 5.5 Falls zwischen den Vertragsparteien bei Vertragsabschluss eine Vertragsstrafe
 (Pönale) für Lieferverzug vereinbart wurde, wird diese nach folgender Regelung
 geleistet, wobei ein Abweichen von dieser in einzelnen Punkten ihre Anwendung
 im Übrigen unberührt lässt:
 Eine nachweislich durch alleiniges Verschulden des Verkäufers eingetretene
 Verzögerung in der Erfüllung berechtigt den Käufer, für jede vollendete Woche
 der Verspätung eine Vertragsstrafe von höchstens ½ %, insgesamt jedoch
 maximal 5 %, vom Wert desjenigen Teiles der gegenständlichen Gesamtlieferung
 zu beanspruchen, der infolge nicht rechtzeitiger Lieferung eines wesentlichen
 Teiles nicht benützt werden kann, sofern dem Käufer ein Schaden in
 dieser Höhe erwachsen ist.
 Weitergehende Ansprüche aus dem Titel des Verzuges sind ausgeschlossen.
 6. Gefahrenübergang und Erfüllungsort
 6.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt die Lieferung der Ware als EXW
 gem. INCOTERMS® 2010 verkauft.
 6.2 Bei Leistungen ist der Erfüllungsort der in der schriftlichen Auftragsbestätigung
 angegebene, sekundär jener, wo die Leistung faktisch durch den Verkäufer
 erbracht wird. Die Gefahr für eine Leistung oder eine vereinbarte Teilleistung
 geht mit ihrer Erbringung auf den Käufer über.
 7. Zahlung
 7.1 Sofern keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, ist 1/3 des Preises bei
 Erhalt der Auftragsbestätigung, 1/3 bei halber Lieferzeit und der Rest bei Lieferung
 fällig. Unabhängig davon ist die in der Rechnung enthaltene Umsatzsteuer
 in jedem Fall bis spätestens 30 Tage nach Rechnungslegung zu bezahlen.
 Für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen
 des Käufers oder der Abweisung eines Antrages auf Eröffnung mangels Vermögens
 erfolgen Lieferungen nur mehr gegen Vorauskassa.
 7.2 Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilzahlungen mit Erhalt der
 jeweiligen Faktura fällig. Dies gilt auch für Verrechnungsbeträge, welche
 durch Nachlieferungen oder andere Vereinbarungen über die ursprüngliche
 Abschlusssumme hinaus entstehen, unabhängig von den für die Hauptlieferung
 vereinbarten Zahlungsbedingungen.
 7.3 Zahlungen sind ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Verkäufers in der vereinbarten
 Währung zu leisten. Eine allfällige Annahme von Scheck oder
 Wechsel erfolgt stets nur zahlungshalber. Alle damit im Zusammenhang stehenden
 Zinsen und Spesen (wie z. B. Einziehungs- und Diskontspesen) gehen
 zu Lasten des Käufers.
 7.4 Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger
 Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen.
 7.5 Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem der Verkäufer über sie
 verfügen kann.
 7.6 Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung aus
 diesem oder anderen Rechtsgeschäften im Verzug, so kann der Verkäufer unbeschadet
 seiner sonstigen Rechte
 a) die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung dieser Zahlung
 oder sonstigen Leistung aufschieben und eine angemessene Verlängerung
 der Lieferfrist in Anspruch nehmen,
 b) sämtliche offene Forderungen aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften
 fällig stellen und für diese Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit Verzugszinsen
 in der Höhe von 1,25 % pro Monat zuzüglich Umsatzsteuer verrechnen, sofern
 der Verkäufer nicht darüber hinausgehende Kosten nachweist,
 c) im Falle der qualifizierten Zahlungsunfähigkeit, das heißt nach zweimaligem
 Zahlungsverzug, andere Rechtsgeschäfte nur mehr gegen Vorauskassa erfüllen.
 In jedem Fall ist der Verkäufer berechtigt vorprozessuale Kosten, insbesondere
 Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten in Rechnung zu stellen.
 7.7 Eingeräumte Rabatte oder Boni sind mit der termingerechten Leistung der
 vollständigen Zahlung bedingt.
 7.8 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten
 Waren bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge zuzüglich Zinsen
 und Kosten vor.
 Der Käufer tritt hiermit an den Verkäufer zur Sicherung von dessen Kaufpreisforderung
 seine Forderung aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware,
 auch wenn diese verarbeitet, umgebildet oder vermischt wurde, ab.
 Der Käufer ist zur Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende
 Ware bei Weiterverkauf mit Stundung des Kaufpreises nur unter der Bedingung
 befugt, dass er gleichzeitig mit der Weiterveräußerung den Zweitkäufer
 von der Sicherungszession verständigt oder die Zession in seinen Geschäftbüchern
 anmerkt. Auf Verlangen hat der Käufer dem Verkäufer die abgetretene
 Forderung nebst deren Schuldner bekannt zu geben und alle für seine Forderungseinziehung
 benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen
 und dem Drittschuldner Mitteilung von der Abtretung zu machen. Bei Pfändung
 oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Käufer verpflichtet, auf das Eigentumsrecht
 des Verkäufers hinzuweisen und diesen unverzüglich zu verständigen.
 8. Gewährleistung und Einstehen für Mängel
 8.1 Der Verkäufer ist bei Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen
 verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden die Funktionsfähigkeit
 beeinträchtigenden Mangel, der im Zeitpunkt der Übergabe besteht,
 zu beheben, der auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder
 der Ausführung beruht. Aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften
 und schriftlichen oder mündlichen Äußerungen, die nicht in den Vertrag
 aufgenommen worden sind, können keine Gewährleisungsansprüche abgeleitet
 werden.
 8.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, soweit nicht für einzelne Liefergegenstände
 besondere Gewährleistungsfristen vereinbart sind. Dies gilt
 auch für Liefer- und Leistungsgegenstände, die mit einem Gebäude oder
 Grund und Boden fest verbunden sind. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt
 mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges gem. Punkt 6.
 8.3 Für verbesserte oder ausgetauschte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist von
 neuem zu laufen, endet jedoch jedenfalls 6 Monate nach Ablauf der ursprünglichen
 Gewährleistungsfrist.
 8.4 Verzögert sich die Lieferung oder Leistung aus Gründen, die nicht in der
 Sphäre des Verkäufers liegen, beginnt die Gewährleistungsfrist 2 Wochen
 nach dessen Liefer- bzw. Leistungsbereitschaft.
 8.5 Der Gewährleistungsanspruch setzt voraus, dass der Käufer die aufgetretenen
 Mängel in angemessener Frist schriftlich angezeigt hat und die Anzeige dem
 Verkäufer zugeht. Der Käufer hat das Vorliegen des Mangels in angemessener
 Frist nachzuweisen, insbesondere die bei ihm vorhandenen Unterlagen bzw.
 Daten dem Verkäufer zur Verfügung zu stellen. Bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen
 Mangels gemäß Punkt 8.1 hat der Verkäufer nach seiner
 Wahl am Erfüllungsort die mangelhafte Ware bzw. den mangelhaften Teil
 nachzubessern oder sich zwecks Nachbesserung zusenden zu lassen oder eine
 angemessene Preisminderung vorzunehmen.
 8.6 Alle im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Nebenkosten
 (wie z. B. für Ein- und Ausbau, Transport, Entsorgung, Fahrt und Wegzeit)
 gehen zu Lasten des Käufers. Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des
 Käufers sind die erforderlichen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Gerüst und
 Kleinmaterialien usw. unentgeltlich beizustellen. Ersetzte Teile werden Eigentum
 des Verkäufers.
 8.7 Wird eine Ware vom Verkäufer auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen,
 Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Käufers angefertigt, so
 erstreckt sich die Haftung des Verkäufers nur auf bedingungsgemäße Ausführung.
 8.8 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind solche Mängel, die aus nicht vom
 Verkäufer bewirkter Anordnung und Montage, ungenügender Einrichtung,
 Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benutzungsbedingungen,
 Überbeanspruchung der Teile über die vom Verkäufer angegebene Leistung,
 nachlässiger oder unrichtiger Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien
 entstehen; dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Käufer
 beigestelltes Material zurückzuführen sind. Der Verkäufer haftet auch nicht
 für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, auf atmosphärische Entladungen,
 Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen sind. Die
 Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen
 Verschleiß unterliegen. Bei Verkauf gebrauchter Waren übernimmt der
 Verkäufer keine Gewähr.
 8.9 Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne schriftliche Einwilligung des
 Verkäufers der Käufer selbst oder ein nicht vom Verkäufer ausdrücklich ermächtigter
 Dritter an den gelieferten Gegenständen Änderungen oder Instandsetzungen
 vornimmt.
 8.10 Ansprüche nach § 933b ABGB verjähren jedenfalls mit Ablauf der in Punkt
 8.2 genannten Frist.
 8.11 Die Bestimmungen 8.1 bis 8.10 gelten sinngemäß auch für jedes Einstehen
 für Mängel aus anderen Rechtsgründen.
 9. Rücktritt vom Vertrag
 9.1 Voraussetzung für den Rücktritt des Käufers vom Vertrag ist, sofern keine
 speziellere Regelung getroffen wurde, ein Lieferverzug, der auf grobes Verschulden
 des Verkäufers zurückzuführen ist sowie der erfolglose Ablauf einer
 gesetzten, angemessenen Nachfrist. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen
 Briefes geltend zu machen.
 9.2 Unabhängig von seinen sonstigen Rechten ist der Verkäufer berechtigt, vom
 Vertrag zurückzutreten,
 a) wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung
 der Leistung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, unmöglich
 oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird,
 b) wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Käufers entstanden
 sind und dieser auf Begehren des Verkäufers weder Vorauszahlung leistet,
 noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt,
 c) wenn die Verlängerung der Lieferzeit wegen der im Punkt 5.4 angeführten
 Umstände insgesamt mehr als die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist,
 mindestens jedoch 6 Monate beträgt, oder
 d) wenn der Käufer den ihm durch Punkt 13 auferlegten Verpflichtungen nicht
 oder nicht gehörig nachkommt.
 9.3 Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung
 oder Leistung aus obigen Gründen erklärt werden.
 9.4 Falls über das Vermögen des Käufers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird
 oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden
 Vermögens abgewiesen wird, ist der Verkäufer berechtigt, ohne Setzung
 einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Wird dieser Rücktritt ausgeübt,
 so wird er sofort mit der Entscheidung wirksam, dass das Unternehmen nicht
 fortgeführt wird. Wird das Unternehmen fortgeführt, so wird ein Rücktritt erst
 6 Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach Abweisung des
 Antrages auf Eröffnung mangels Vermögens wirksam. Jedenfalls erfolgt die
 Vertragsauflösung mit sofortiger Wirkung, sofern das Insolvenzrecht, dem der
 Käufer unterliegt, dem nicht entgegensteht oder wenn die Vertragsauflösung
 zur Abwendung schwerer wirtschaftlicher Nachteile des Verkäufers unerlässlich
 ist.
 9.5 Unbeschadet der Schadenersatzansprüche des Verkäufers einschließlich vorprozessualer
 Kosten sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen
 oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt
 auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Käufer noch nicht übernommen
 wurde sowie für vom Verkäufer erbrachte Vorbereitungshandlungen. Dem
 Verkäufer steht an Stelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits
 gelieferter Gegenstände zu verlangen.
 9.6 Sonstige Folgen des Rücktritts sind ausgeschlossen.
 9.7 Die Geltendmachung von Ansprüchen wegen laesio enormis, Irrtum und
 Wegfall der Geschäftsgrundlage durch den Käufer wird ausgeschlossen.
 10. Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten
 10.1 Der Käufer von Elektro-Elektronikgeräten für gewerbliche Zwecke, welcher
 seinen Sitz in Österreich hat, übernimmt die Verpflichtung zur Finanzierung
 der Sammlung und Behandlung von Elektro- und Elektronikaltgeräten im Sinn
 der Elektroaltgeräteverordnung für den Fall, dass er selbst Nutzer des Elektro-
Elektronikgeräts ist. Ist der Käufer nicht Letztnutzer, hat er die Finanzierungs-
Verpflichtung vollinhaltlich durch Vereinbarung auf seinen Abnehmer zu
 überbinden und dies gegenüber dem Verkäufer zu dokumentieren.
 10.2 Der Käufer, welcher seinen Sitz in Österreich hat, hat dafür Sorge zu tragen,
 dass dem Verkäufer alle Informationen zur Verfügung gestellt werden, um die
 Verpflichtungen des Verkäufers als Hersteller/Importeur insbesondere nach §§
 11 und 24 der Elektroaltgeräteverordnung und dem Abfallwirtschaftsgesetz erfüllen
 zu können.
 10.3 Der Käufer, welcher seinen Sitz in Österreich hat, haftet gegenüber dem
 Verkäufer für alle Schäden und sonstigen finanziellen Nachteile, die dem Verkäufer
 durch den Käufer wegen fehlender oder mangelhafter Erfüllung der Finanzierungsverpflichtung
 sowie sonstiger Verpflichtungen nach Punkt 10. entstehen.
 Die Beweislast für die Erfüllung dieser Verpflichtung trifft den Käufer.
 11. Haftung des Verkäufers
 11.1 Der Verkäufer haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des
 Produkthaftungsgesetzes nur, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
 nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Gesamthaftung
 des Verkäufers in Fällen der groben Fahrlässigkeit ist auf den
 Nettoauftragswert oder auf EUR 500.000,- begrenzt, je nachdem, welcher
 Wert niedriger ist.
 Pro Schadensfall ist die Haftung des Verkäufers auf 25 % des Nettoauftragswertes
 oder auf EUR 125.000,- begrenzt, je nachdem, welcher Wert niedriger
 ist.
 11.2 Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit sowie der Ersatz von Folgeschäden,
 reinen Vermögensschäden, indirekten Schäden, Produktionsausfall, Finanzierungskosten,
 Kosten für Ersatzenergie, Verlust von Energie, Daten oder Informationen,
 des entgangenen Gewinns, nicht erzielter Ersparnisse, von Zinsverlusten
 und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Käufer sind
 ausgeschlossen.
 11.3 Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme
 und Benutzung (wie z. B. in Bedienungsanleitungen enthalten) oder der behördlichen
 Zulassungsbedingungen ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen.
 11.4 Sind Vertragsstrafen vereinbart, sind darüber hinausgehende Ansprüche aus
 dem jeweiligen Titel ausgeschlossen.
 11.5 Die Regelungen des Punktes 11 gelten abschließend für sämtliche Ansprüche
 des Käufers gegen den Verkäufer, gleich aus welchem Rechtsgrund und -titel
 und sind auch für alle Mitarbeiter, Subunternehmer und Sublieferanten des
 Verkäufers wirksam.
 12. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht
 12.1 Wird eine Ware vom Verkäufer auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen,
 Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Käufers angefertigt, hat
 der Käufer diesen bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und
 klaglos zu halten.
 12.2 Ausführungsunterlagen wie z. B. Pläne, Skizzen und sonstige technische
 Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen u.
 dgl. stets geistiges Eigentum des Verkäufers und unterliegen den einschlägigen
 gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung,
 Wettbewerb usw. Punkt 2.2 gilt auch für Ausführungsunterlagen.
 13. Einhaltung von Exportbestimmungen
 13.1 Der Käufer hat bei Weitergabe der vom Verkäufer gelieferten Waren sowie
 dazugehöriger Dokumentation unabhängig von der Art und Weise der Zurverfügungstellung
 oder der vom Verkäufer erbrachten Leistungen einschließlich
 technischer Unterstützung jeder Art an Dritte die jeweils anwendbaren Vorschriften
 der nationalen und internationalen (Re-)Exportbestimmungen einzuhalten.
 In jedem Fall hat er bei Weitergabe der Waren bzw. Leistungen an
 Dritte die (Re-)Exportbestimmungen des Sitzstaates des Verkäufers, der Europäischen
 Union und der Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten.
 13.2 Sofern für Exportkontrollprüfungen erforderlich, hat der Käufer dem Verkäufer
 nach Aufforderung unverzüglich alle erforderlichen Informationen, u.a.
 über Endempfänger, Endverbleib und Verwendungszweck der Waren bzw.
 Leistungen zu übermitteln.
 14. Allgemeines
 Falls einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bestimmungen unwirksam
 sein sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht
 berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, die dem angestrebten
 Ziel möglichst nahe kommt, zu ersetzen.
 15. Gerichtsstand und Recht
 Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten – einschließlich
 solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen – ist das sachlich
 zuständige Gericht am Hauptsitz des Verkäufers, in Wien jenes im Sprengel
 des Bezirksgerichtes Innere Stadt, ausschließlich zuständig. Der Vertrag unterliegt
 österreichischem Recht unter Ausschluss der Weiterverweisungsnormen.
 Die Anwendung des UNCITRAL-Übereinkommens der Vereinten Nationen
 über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.
 16. Vorbehaltsklausel
 Die Vertragserfüllung seitens des Verkäufers steht unter dem Vorbehalt, dass
 der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen
 (Re-)Exportbestimmungen, insbesondere keine Embargos und/oder sonstige
 Sanktionen, entgegenstehen.
 Ausgabe September 2011  
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