Erläuterungen zu diesem Grundsatz
Archäologische Funde sind Objekte von geschichtlicher, künstlerischer oder wissenschaftlicher Bedeutung, die vorübergehend im Boden oder unter Wasser ruhten. Beispiele für archäologische Funde (Liste nicht abschließend):
- Altertümer, wie
- Münzen
- Waffen
- Grabbeigaben
- Keramiken (Vasen etc.)
- Schmuck
- Werkzeuge
- Skulpturen
- Schriften
- Sakrale Gegenstände wie z.B. Reliquien
- Tierische und pflanzliche Überreste der Erdgeschichte (Fossilien)
- Mineralien
Nach den verschiedenen landesrechtlichen Regelungen ist der Finder archäologischer Funde verpflichtet, diese der zuständigen Denkmalschutzbehörde zu melden und ggf. auszuhändigen. In den meisten Bundesländern gehen Funde automatisch in das Eigentum des jeweiligen Landes über. Das Anbieten oder der Erwerb von archäologischen Funden kann daher straf- und ordnungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Wie und wo erhalte ich das geforderte Nachweisdokument?
Für archäologische Kulturgüter, die auf dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich gefunden wurden:
Archäologische Funde sind grundsätzlich als Bodendenkmale zu qualifizieren und fallen deshalb in die Zuständigkeit des Bundesdenkmalamtes. Bei dem erforderlichen Nachweisdokument handelt es sich in aller Regel um eine Kopie der Fundanzeige. Weitere Informationen zum Erhalt der notwendigen Nachweisdokumente erhalten Sie hier: http://www.bda.at - wird in neuem Fenster oder Tab geöffnet
Für archäologische Kulturgüter aus dem Ausland:
Die staatliche Behörde des jeweiligen Landes, die für den Handel mit archäologischen Kulturgütern zuständig ist. Bloße Zoll-Exportdeklarationen etc. sind noch keine Legalitätsnachweise.
Wie sind die gesetzliche Regelungen?
In Österreich wird der Schutz von Denkmalen durch das Bundesgesetz betreffend den Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung (Denkmalschutzgesetz – DMSG – www.ris.bka.gv.at - wird in neuem Fenster oder Tab geöffnet) geregelt. Denkmale sind von Menschen geschaffene bewegliche und unbewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Auch Bodendenkmale fallen darunter.
Welche Vorschriften gelten für Bodendenkmale?
Wird nach Bodendenkmalen gegraben, so ist dafür die Bewilligung des Bundesdenkmalamtes erforderlich. (§11 DMSG). Unter „Grabung“ ist bereits das Eindringen mit den Händen in die Erde zu verstehen (Verwaltungsgerichtshof 24. Juni 1985, 84/12/0213). Findet man Bodendenkmale (Zufallsfunde), so ist dies dem Bundesamt sofort bzw. am folgenden Werktag zu melden (§ 8 DMSG). Aufgefundene Bodendenkmale stehen automatisch unter Denkmalschutz (§ 9 Abs. 3 BDSG) und zwar auf die Dauer von sechs Wochen ab Abgabe der Fundmeldung (innerhalb dieser Frist hat das Bundesdenkmalamt zu entscheiden, ob die Funde weiterhin unter Denkmalschutz stehen sollen). Da es sich bei Bodendenkmalen gemäß § 10 Abs. 1 DMSG stets um Schatzfunde handelt, richtet sich das zivilrechtliche Eigentum an ihnen nach § 399 ABGB. Demnach ist das Eigentum zwischen Grundeigentümer und Finder zu teilen. Das Graben ohne Bewilligung sowie die Unterlassung einer Fundmeldung führen zu einem Verlust des Anspruchs auf das Hälfteeigentum nach § 400 ABGB.
Was muss ich bei der Ausfuhr beachten?
Den Bestimmungen der Ausfuhr aus Österreich (§§ 16 ff. DMSG) unterliegen folgenden Objekte:
(§ 16 Abs. 1 DMSG):
- Kulturgut, das unter Denkmalschutz steht bzw. hinsichtlich dessen ein Unterschutzstellungsverfahren eingeleitet wurde
- Kulturgut, welches aufgrund einer Verordnung BGBL. II 484/1999 einer Bewilligung bedarf
- Archivalien
Aus der genannten Verordnung ergibt sich, dass archäologische Gegenstände, welche älter als100 Jahre sind und aus Grabungen und archäologischen Funden, archäologischen Stätten oder archäologischen Sammlungen stammen, für die Ausfuhr einer Bewilligung des Bundesdenkmalamtes bedürfen.
Da nicht gemeldete archäologische Funde automatisch gemäß § 9 Abs. 3 DMSG unter Denkmalschutz stehen, ist ihre Ausfuhr stets bewilligungspflichtig.
Bei einer unrechtmäßigen Ausfuhr aus Österreich in einen anderen Mitgliedstaat der EG ist das Bundesgesetz zur Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft verbrachten Kulturgutes (BGBl. I 67/1998) zu beachten.
Mit welchen Sanktionen muss gerechnet werden?
§ 37 Abs. 2 Z 1 (widerrechtliche Ausfuhr): bis zu € 50.800 Geldstrafe
§ 37 Abs. 2 Z 2 (widerrechtliche Grabung): bis zu € 25.400 Geldstrafe
§ 37 Abs. 2 Z 1 (Unterlassung der Fundmeldung): bis zu € 5.000 Geldstrafe
Weitere Informationen zum Handel mit archäologischen Funden erhalten Sie auf den Seiten des Österreichischen Bundesdenkmalamtes - wird in neuem Fenster oder Tab geöffnet.
Geplünderte oder gestohlene Waren
Diesbezügliche Informationen finden Sie in der INTERPOL-Datenbank für gestohlene Kunstwerke und der Datenbank der Roten Listen des Internationalen Museumsrats (ICOM) - wird in neuem Fenster oder Tab geöffnet, in denen die für den illegalen Handel am stärksten gefährdeten Kategorien von Kulturgütern aufgeführt sind.
- Weitere Informationen über den illegalen Handel mit Kulturgütern finden Sie in der UNESCO-Datenbank der nationalen Gesetze zum Schutz des Kulturerbes.
- Im Rahmen des Kampfes gegen den Handel mit gestohlenen Kunstwerken ermutigt INTERPOL nicht nur die Strafverfolgungsbehörden, sondern auch Kunst- und Antiquitätenhändler, Eigentümer von Kunstwerken und die Öffentlichkeit, sich aktiv am Austausch von Informationen über gestohlene Kunstwerke zu beteiligen:
- Die INTERPOL ID-Art Mobile App - wird in neuem Fenster oder Tab geöffnet ermöglicht es den Nutzern, gestohlene Kulturgüter zu identifizieren und mobil auf die INTERPOL-Datenbank für gestohlene Kunstwerke - wird in neuem Fenster oder Tab geöffnet zuzugreifen.
- Weitere Informationen und Ressourcen finden Sie im Abschnitt Kunstwerke auf der Interpol-Website - wird in neuem Fenster oder Tab geöffnet.
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