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eBay-Artikelnr.:381553960753

Artikelmerkmale

Artikelzustand
Neu
Marke
Maserin
Produktart
Taschenmesser
Herstellernummer
380/BO
Herstellungsland und -region
Italien
EAN
Nicht zutreffend

Rechtliche Informationen des Verkäufers

Firma Gertrud Astl
Gertrud Astl
Mariastein Hausnummer 123
6324 Mariastein
Austria
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:nofeleT08146020860
:liaM-Emoc.liamg@ltsa.durtreg
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Hinweis für internationale Käufer / International buyers – please note:
 
Gebühren, Steuern und Zölle für den Warenimport sind nicht im Artikelpreis oder den Versandkosten enthalten. Diese Kosten sind vom Käufer zu tragen / Import duties, taxes and charges are not included in the item price or shipping charges. These charges are the buyer's responsibility.
 
Bitte erkundigen Sie sich vor dem Bieten und Kaufen bei Ihrer zuständigen Zollbehörde, welche zusätzlichen Gebühren anfallen können / Please check with your country's customs office to determine what these additional costs will be prior to bidding/buying.
 
 
Diese Gebühren werden üblicherweise von der Zollbehörder oder dem Versandunternehmen eingefordert. Bitte verstehen Sie diese nicht als zusätzliche Versandkosten / These charges are normally collected by the delivering freight (shipping) company or when you pick the item up – do not confuse them for additional shipping charges.
 
Wir geben keine falschen Zollerklärungen an – so deklarieren wir Waren z.B. nicht unter Wert oder als Geschenk, um Steuern oder Zölle zu umgehen. Das wären Verstöße gegen internationales Handelsrecht / We do not mark merchandise values below value or mark items as "gifts" - Governmental regulations prohibit such behavior.
 
 
Gewährleistung - Gesetzliche Gewährleistung: 2 Jahre.
 
Informationen zum Konsumentenschutzgesetz:
 
Jeder Verkäufer einer Sache haftet dem Käufer dafür, dass die Sache bei Übergabe frei von Sach- und Rechtsmängeln ist (§§ 922, 924 ABGB). Ein Mangel liegt dann vor, wenn die Ware bei Übergabe nicht die im Kaufvertrag vereinbarte Beschaffenheit aufweist (d.h. nicht der Artikelbeschreibung entspricht) oder nicht die für den üblichen Gebrauch erforderlichen Eigenschaften besitzt (z.B. wird allgemein erwartet, dass eine Füllfeder schreibt). Wird ein Artikel bereits als defekt oder beschädigt angeboten und in der Artikelbeschreibung ausdrücklich darauf hingewiesen, liegt daher kein Mangel vor und der Käufer kann aus dem Titel der Gewährleistung keinen funktionierenden Gegenstand verlangen. Soweit jedoch auf Mängel nicht ausdrücklich hingewiesen wurde oder die Wäre nicht ausdrücklich als defekt verkauft wurde, darf der Käufer funktionierende und mangelfreie Ware erwarten. Beim Versendungskauf geht die Gefahr in der Regel bereits im Zeitpunkt des Absendens auf den Käufer über, sodass dies der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung einer etwaigen Mangelhaftigkeit ist.
 
Ist der Kaufgegenstand im Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft, hat der Käufer im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistungsrechte primär das Recht auf Verbesserung oder Austausch. Ist aber die Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden) oder der Austausch der Sache unmöglich oder für den Verkäufer mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden, hat der Käufer das Recht Preisminderung oder Wandlung (Auflösung des Vertrages; der Verkäufer erhält die Ware, der Käufer das Geld zurück) zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Verkäufer die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt. Auch dann, wenn die Verbesserung oder der Austausch für den Käufer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wäre oder wenn sie ihm aus triftigen, in der Person des Übergebers liegenden Gründen, unzumutbar ist (z.B. Vertrauensbruch durch den Verkäufer), kann sofort Preisminderung oder Wandlung verlangt werden.
 
Zu beachten ist jedoch, dass das Recht auf Wandlung generell nur bei nicht bloß geringfügigen Mängel besteht (§ 932 ABGB). Ob ein die Wandlung ausschließender geringfügiger Mangel vorliegt, ist stets nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu prüfen.
 
Trifft den Verkäufer ein Verschulden an der Mangelhaftigkeit kann der Käufer auch Schadenersatzansprüche statt Gewährleistung geltend machen.
 
Grundsätzlich muss der Käufer beweisen, dass die Ware einen Mangel hat oder fehlerhaft ist. Treten innerhalb der ersten 6 Monate Mängel auf, wird aber vermutet, dass der Artikel bereits bei Übergabe/Versendung fehlerhaft war. Der Verkäufer muss dann das Gegenteil beweisen. Diese gesetzliche Vermutung der Mangelhaftigkeit gilt bei offenbaren Gebrauchs- oder Abnützungserscheinungen bzw. Manipulationen nicht.
 
Bei Neuware ist es bei Konsumentengeschäften nicht erlaubt, die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 2 Jahren zu verkürzen. Bei gebrauchten, beweglichen Gütern kann die Gewährleistungsfrist jedoch auf 1 Jahr verkürzt werden. Zu beachten ist aber, dass eine derartige Verkürzung der Gewährleistungsfrist bei gebrauchten Kraftfahrzeugen nur dann möglich ist, wenn seit dem ersten Tag der Zulassung bereits mehr als 1 Jahr verstrichen ist (§ 9 Abs 1 KSchG). Weitere gewährleistungsrechtliche Beschränkungen der Gewährleistung sind bei Konsumentengeschäften unzulässig. Bei Geschäften zwischen Unternehmern sowie zwischen Privaten ist dagegen eine Beschränkung weitgehend, nämlich bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit zulässig. Ein gänzlicher Ausschluss der Gewährleistung bei Neuware ist aber auch in diesem Fall verboten. grundsätzlich beträgt die Gewährleistungsfrist bei beweglichen Gütern 2 Jahre, beginnend mit Übergabe der Sache (§ 933 ABGB). Liegt aber ein Rechtsmangel vor, beginnt die Gewährleistungsfrist erst in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Mangel dem Käufer bekannt wird.
 
Import- und Exportvorschriften
 
Die Wiederausfuhr von bestimmten Produkten ist für den Kunden genehmigungspflichtig und unterliegt grundsätzlich den Außenwirtschaftsvorschriften des EU Landes bzw. des anderen mit dem Kunden vereinbarten Lieferlandes. Der Kunde muss sich über diese Vorschriften selbständig nach den entsprechenden Bestimmungen erkundigen. Werden die Vorschriften für die Ausfuhr vom Kunden nicht eingehalten, so sind wir von jeglicher Haftung vollständig freigestellt.
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