|Eingestellt in Kategorie:
Dieses Angebot endete am So, 11. Dez um 12:08. Der Verkäufer hat diesen oder einen ähnlichen Artikel wiedereingestellt.
Ähnlichen Artikel verkaufen?

Getriebemotor (DC-Motor & Planetengetriebe), 24V, 1230 U/Min, Ø52mm, max. 300Ncm

Artikelzustand:
Neu
10 verfügbar
Preis:
EUR 89,70
(inkl. MwSt.)
EUR 75,38
(exkl. MwSt.)
Versand:
Ggf. kein Versand nach USA. Für Versandoptionen lesen Sie die Artikelbeschreibung oder kontaktieren Sie den Verkäufer. Weitere Detailsfür Versand
Standort: Berlin, Deutschland
Lieferung:
Weitere Infos zur Lieferzeit in der Artikelbeschreibung
Rücknahmen:
14 Tage Rückgabe. Käufer zahlt Rückversand. Weitere Details- Informationen zu Rückgaben
Zahlungen:
     

Sicher einkaufen

eBay-Käuferschutz
Geld zurück, wenn etwas mit diesem Artikel nicht stimmt. 

Angaben zum Verkäufer

Angemeldet als gewerblicher Verkäufer
Der Verkäufer ist für dieses Angebot verantwortlich.
eBay-Artikelnr.:201715494382

Artikelmerkmale

Artikelzustand
Neu: Neuer, unbenutzter und unbeschädigter Artikel in nicht geöffneter Originalverpackung (soweit ...
Marke
Powertronic
Herstellernummer
PL520004P10241R

Rechtliche Informationen des Verkäufers

Powertronic Drive Systems
Stephan Hale
Hartmannstr. 36
12207 Berlin
Germany
Kontaktinformationen anzeigen
:nofeleT5369177030
:xaF6305177030
:liaM-Emoc.cinort-rewop@elah.nahpets
USt-IdNr.:
  • DE 811850753
Die Mehrwertsteuer wird auf meinen Rechnungen separat ausgewiesen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für dieses Angebot
I. Allgemeine Bestimmungen
1. Für die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferer und Besteller im
Zusammenhang mit den Lieferungen und/oder Leistungen des Lieferers (im
Folgenden: Lieferungen) gelten ausschließlich diese GL. Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur insoweit, als der Lieferer
ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Für den Umfang der
Lieferungen sind die beiderseitigen übereinstimmenden schriftlichen
Erklärungen maßgebend.
2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im
Folgenden: Unterlagen) behält sich der Lieferer seine eigentums- und
urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen
dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich
gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird,
diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten
entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen
Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise
Lieferungen übertragen hat.
3. An Standardsoftware und Firmware hat der Besteller das nicht
ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen
in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne
ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie der Standardsoftware
erstellen.
4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
5. Der Begriff „Schadensersatzansprüche“ in diesen GL umfasst auch
Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
II. Preise, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung
1. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich
der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Hat der Lieferer die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht
etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten
Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reise- und Transportkosten
sowie Auslösungen.
3. Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.
4. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
III. Eigentumsvorbehalt
1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des
Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der
Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller
Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten
Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des
Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; dem
Lieferer steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen
Sicherungsrechten zu.
2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine
Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die
Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang
und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem
Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf
den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt
hat.
3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder
Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu
benachrichtigen.
4. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug,
ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten
angemessenen Frist zur Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt
berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer
Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.
In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes
oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferer liegt kein Rücktritt
vom Vertrag, es sei denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich erklärt.
IV. Fristen für Lieferungen; Verzug
1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang
sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen
Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die
Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen
Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen
nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt
nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung,Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung,
zurückzuführen verlängern sich die Fristen angemessen. Gleiches gilt für den
Fall der nicht rechtzeitigen oder ordnungsgemäßen Belieferung des Lieferers.
3. Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller – sofern er glaubhaft
macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung
für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch
höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der
wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden
konnte.
4. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der
Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die
in Nr. 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter
Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur
Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes,
der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der
Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten,
soweit die Verzögerung der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist. Eine
Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den
vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
5. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer
angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung
vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
6. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als
einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem
Besteller für jeden weiteren angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5
% des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch
insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer
Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
V. Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller
über:
a) bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand
gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers
werden Lieferungen vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken
versichert;
b) bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in
eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.
2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der
Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der
Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder
der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die
Gefahr auf den Besteller über.
VI. Aufstellung und Montage
Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich
vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu
stellen:
a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten
einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und
Werkzeuge,
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände
und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen,
Brennstoffe und Schmiermittel,
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der
Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,
d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile,
Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete,
trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal
angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen
angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum
Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der
Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen
Besitzes ergreifen würde,
e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer
Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben
über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder
ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben
unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die
Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn
des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder
Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung
durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder
Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht
vom Lieferer zu vertretende Umständen, so hat der Besteller in
angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche
Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.
5. Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des
Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder
Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
6. Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so
hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht
dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als
erfolgt, wenn die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss einer
vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist.
VII. Entgegennahme
Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher
Mängel nicht verweigern.
VIII. Sachmängel
Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers
unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die einen
Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des
Gefahrübergangs vorlag.
2. Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem
Verjährungsbeginn; Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese
Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und
Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr.
2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt bei Vorsatz, arglistigem
Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer
Beschaffenheitsgarantie. Die gesetzlichen Regelungen über
Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
3. Mängelrügen des Bestellers haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen.
4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang
zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den
aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur
zurückbehalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren
Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Ein Zurückbehaltungsrecht des
Bestellers besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte
die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen
Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
5. Dem Lieferer ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener
Frist zu gewähren.
6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger
Schadensersatzansprüche gemäß Nr. 10 – vom Vertrag zurücktreten oder
die Vergütung mindern.
7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von
der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der
Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem
Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung,
übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter
Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer
äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind,
sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller
oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten
vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen
ebenfalls keine Mängelansprüche.
8. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und
Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich
erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen
Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn,
die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
9. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 BGB
(Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit
seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche
hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des
Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 Abs. 2
BGB gilt ferner Nr. 8 entsprechend.
10. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels
sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des
Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung
des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit und bei einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers. Eine
Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den
vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als
in diesem Art. VIII geregelten Ansprüche des Bestellers wegen eines
Sachmangels sind ausgeschlossen.
IX. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel
1. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung
lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und
Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein
Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferer
erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller
berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer gegenüber dem Besteller
innerhalb der in Art. VIII Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt:
a) Der Lieferer wird nach seiner Wahl auf seine Kosten für die betreffenden
Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass
das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem
Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem
Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
b) Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich
nach Art. XI.
c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur,
soweit der Besteller den Lieferer über die vom Dritten geltend gemachten
Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht
anerkennt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und
Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die
Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen
Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der
Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung
verbunden ist.
2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die
Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
3. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die
Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine
vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird,
dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom
Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird.
4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1 a) geregelten
Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des Art. VIII Nr. 4, 5
und 9 entsprechend.
5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Art.
VIII entsprechend.
6. Weitergehende oder andere als die in diesem Art. IX geregelten
Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen
wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
X. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung
1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt,
Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die
Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der
Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen
Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen
Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in
Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine
Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht
verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt
unberührt.
2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die
wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern
oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter
Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies
wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom
Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen,
so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich
dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem
Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
XI. Sonstige Schadensersatzansprüche; Verjährung
1. Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem
Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem
Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem
Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit,
wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder
wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der
Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist
jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit
nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung
der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden
Regelungen nicht verbunden.
3. Soweit dem Besteller Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren
diese mit Ablauf der nach Art. VIII Nr. 2 geltenden Verjährungsfrist. Gleiches
gilt für Ansprüche des Bestellers im Zusammenhang mit Maßnahmen zur
Schadensabwehr (z. B. Rückrufaktionen). Bei Schadensersatzansprüchen
nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen
Verjährungsvorschriften.
XII. Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus
dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden
Streitigkeiten der Sitz des Lieferers. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt,
am Sitz des Bestellers zu klagen.
2. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt
deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens
der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf
(CISG).
XIII. Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner
Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das
Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen
würde.
Ich versichere, dass alle meine Verkaufsaktivitäten in Übereinstimmung mit allen geltenden Gesetzen und Vorschriften der EU erfolgen.